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Neue Düngeregeln in der Umsetzung

Viel wurde über die einzelnen Punkte der novellierten Düngeverordnung diskutiert. Dennoch traten im ersten Jahr der Umsetzung einige Unklarheiten auf.

Lesezeit: 7 Minuten

In diesem Jahr gilt die novellierte Düngeverordnung (DüV) erstmals vollumfänglich. Das umfasst auch die Regeln in den seit Anfang Januar ausgewiesenen roten Gebieten. Hinzu kommen die jeweiligen Landesdüngeverordnungen. Da die Novellierung im vergangenen Jahr erst nach der eigentlichen Düngeperiode inkraft trat, gab es in diesem Jahr einige Unklarheiten bei der Umsetzung. Vor allem im Bereich Düngebedarfsermittlung und dem Verbot der Ausbringung auf gefrorenen Böden kam es zu Irritationen.

Düngebedarf ist maßgebend

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Vor der ersten Düngung ist der Düngebedarf für jede Kultur und Bewirtschaftungseinheit zu ermitteln. Dieser richtet sich u. a. nach dem mittleren Ertragsniveau des Standortes. Neu ist seit diesem Jahr, dass nun das fünfjährige statt des dreijährigen Ertragsmittels heranzuziehen ist. Dadurch sollen witterungsbedingte Ertragsschwankungen besser ausgeglichen werden.

Ist der Düngebedarf bestimmt und eine Düngung erfolgt, muss man diese binnen zwei Tagen unter Angabe von Schlagbezeichnung, Schlaggröße, Düngerart, Düngermenge, verfügbarer N-Menge aus organischen Düngern sowie Gesamtsumme der N- und P-Zufuhr je Gabe dokumentieren. Dabei ist zu beachten, dass die Anrechnung von Rindergülle, Schweinegülle und flüssigem Gärrest auf nun 60 %, 70 % und 60 % gestiegen ist (Anlage 3, DüV).

Diese Aufzeichnungen, die die meisten Betriebe schon immer in ihren Ackerschlagkarteien vorgenommen haben, ersetzen den Nährstoffvergleich. Dieser entfällt vollständig. Bis zum 31.3. des Folgejahres ist allerdings die Summe des betrieblichen Düngebedarfs für N und P zu ermitteln und die Summe der aufgebrachten N- und P-Menge einschließlich der N-Bindung aus Leguminosen festzuhalten.

Je nach Betriebsstruktur, z. B. bei einem Viehbesatz von 50 GV bzw. mehr als 2,5 GV/ha oder der Aufnahme fremder Wirtschaftsdünger, wird aber eine Stoffstrom-Bilanz fällig.

Sonderfall rote Gebiete

In den roten Gebieten gelten seit Januar 2021 über die normale DüV hinaus weiterführende Regeln und Beschränkungen (siehe § 13a DüV). Des Weiteren müssen die Länder mindestens zwei zusätzliche Maßnahmen benennen, um dem Austrag von Stickstoff und Phosphor vorzubeugen. Diese finden Sie in der jeweiligen Landesdüngeverordnung.

Bei der Düngebedarfsermittlung für Flächen, die im roten Gebiet liegen, ist zukünftig für das Ertragsniveau das Mittel der Basisjahre 2015 bis 2019 ausschlaggebend. Damit will man einem Abwärtstrend aufgrund der geringeren Düngung entgegenwirken.

Weicht der Ertrag in 2015 bis 2019 in einem Jahr um mehr als 20 % von dem jeweils vorangegangenen Jahr ab, darf man für ein Jahr den Minderertrag verwerfen und durch das Vorjahresergebnis ersetzen. Diese Regelung finden Sie in der Anlage 4 Tabelle 3 der DüV.

Der für die Flächen ermittelte N-Düngebedarf ist aufzusummieren. Von der Summe ist dann der Abschlag von 20 % vorzunehmen. Die Reduktion des N-Düngebedarfs im Betriebsdurchschnitt und nicht schlagbezogen, eröffnet die Möglichkeit, ihn flexibel auf die Kulturen zu verteilen.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat berechnet, dass bei einer klassischen viergliedrigen Getreidefruchtfolge mit Rüben oder Raps im Durchschnitt der Kulturen etwa 25 bis 35 kg N/ha fehlen. Das wird insbesondere die Qualitätsweizenproduktion einschränken. Eine grundsätzliche Möglichkeit, die wirtschaftlichen Verluste zu begrenzen ist, Mais und/oder Rüben in die Fruchtfolge zu integrieren.

Beide Kulturen reagieren deutlich weniger auf eine verringerte N-Düngung, da ihr Wachstum besser mit der Nährstofffreisetzung durch die Bodenmineralisation einhergeht. Dadurch lässt sich Stickstoff einsparen und auf andere Kulturen mit höherem Düngebedarf übertragen. Ohnehin kommt der Fruchtfolge in den roten Gebieten eine erhöhte Bedeutung zu, um Ertragsverlusten vorzubeugen.

Sollen Rüben oder Mais integriert werden, ist zu bedenken, dass in den roten Gebieten eine Zwischenfruchtpflicht vor Sommerungen besteht. Diese helfen jedoch, die Nährstoffe über Winter zu binden und im System zu halten.

Problem gefrorener Boden

Für viel Verwirrung sorgte in diesem Frühjahr die Regelung, dass eine N- und P-Düngung nicht mehr auf gefrorenen Böden erfolgen darf. Auf einer Seite des BMEL, die die Änderungen in der DüV auflistet, heißt es zu dem Thema: „Absolutes Aufbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden (Streichung der bisherigen Ausnahmeregelung bei gefrorenem Boden einschließlich für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost).“

Dennoch deuten es einige Bundesländer wie z. B. Bayern in ihrer Landesdüngeverordnung anders. Hier ist eine Gülledüngung auf leicht gefrorenem Boden zulässig, sofern der Boden tagsüber bis 20 cm auftaut. Schleswig-Holstein beispielsweise sieht es dagegen deutlich strenger. Die Landwirtschaftskammer schreibt dort auf ihrer Seite: „Auch wenn leichte Nachtfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird.“ Sie gibt dort aber auch zu bedenken, dass eine fachlich nachweisbare hohe Nährstoffeffizienz damit nicht genutzt werden kann.

Diese neue Regelung zwingt vor allem Betriebe mit intensivem Wirtschaftsdüngereinsatz, ihre Düngestrategie je nach Witterung anzupassen. Bleiben die Böden nach der Frostperiode lange Zeit nicht befahrbar, kann das schnell dazu führen, dass das Getreide den Stickstoff aus dem geplanten Wirtschaftsdünger nicht mehr ausreichend ausnutzen kann.

Kommt dann, wie in den vergangenen Jahren, noch eine ausgeprägte Vorsommertrockenheit hinzu und die Mineralisation gerät ins Stocken, droht die Wirtschaftsdüngergabe fast gänzlich ins Leere zu laufen. Daher empfiehlt es sich, einen Plan B in der Schublade zu haben und gegebenenfalls im Getreide auf den Wirtschaftsdünger zu verzichten und ihn, wenn möglich, auf andere Kulturen wie Mais zu verteilen.

Was gilt es im Herbst zu beachten?

Für die Herbstbestellung sieht die DüV weitreichende Einschränkungen vor. Gedüngt werden dürfen bis zum 1. Oktober mit max. 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N ausschließlich:

  • Zwischenfrüchte, Raps und Feldfutter bei Aussaat bis zum 15. September
  • Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis zum 1. Oktober In den roten Gebieten sind nur noch folgende Düngungen erlaubt:
  • Zu Winterraps, wenn eine repräsentative Nmin-Probe weniger als 45 kg Nmin/ha ausweist
  • Zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost bis zu max. 120 kg Gesamt-N/ha

Die Andüngung einer Zwischenfrucht ohne Futternutzung muss nicht bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr zur Folgekultur angerechnet werden. Sie zählt aber zur gesamten organischen N-Düngung des Jahres und muss daher sowohl bei der 10 % N-Anrechnung der organischen Düngung im Folgejahr als auch bei der 170-kg-N-Grenze aus organischer Düngung berücksichtigt werden.

Bei einer Herbstdüngung zu Raps und Gerste verhält es sich anders. Da sie in vollem Umfang im nächsten Frühjahr in der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen ist, empfiehlt es sich, bei Gerste alle ackerbaulichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Düngung möglichst gering zu halten. Andernfalls läuft man Gefahr, mit der im Frühjahr dann geringeren zur Verfügung stehenden Stickstoffmenge die Bestände nicht mehr ausreichend versorgen zu können.

Laut N. U. Agrar haben sich in der Wintergerste kleine Gaben von 50 kg DAP/ha als Kontakt- oder Unterfußdüngung bewährt. Bei Raps, der eine Herbstdüngung gut ausschöpfen kann, wird es im Frühjahr bei schwach entwickelten Beständen oder auf sehr leichten Standorten eng.

Versuche der LWK Niedersachsen haben gezeigt, dass der Raps ansonsten unter normalen Bedingungen mit dem Bedarfswert zurechtkommt. In roten Gebieten wird sich der Rapsanbau allerdings nur halten lassen, wenn es gelingt, Stickstoff von anderen Kulturen umzuverteilen. Die Restriktionen der DüV zwingen dazu, alle zur Verfügung stehenden ackerbaulichen Maßnahmen auszuschöpfen, um weiterhin gute Erträge zu erwirtschaften. Das ist Chance und Herausforderung gleichermaßen.

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