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Neue „Pflugregelung“ bei Dauergrünland bleibt unzureichend

Die ab 2018 in Deutschland geltende sogenannte „Pflugregelung“ zur Unterscheidung des Dauergrünlandes vom Ackerland ist aus Sicht des Deutschen Bauernverbandes (DBV) mangelhaft, auch weil sie zu einer zusätzlichen bürokratischen Belastung der Landwirte führt.

Lesezeit: 2 Minuten

Die ab 2018 in Deutschland geltende sogenannte „Pflugregelung“ zur Unterscheidung des Dauergrünlandes vom Ackerland ist aus Sicht des Deutschen Bauernverbandes (DBV) mangelhaft, auch weil sie zu einer zusätzlichen bürokratischen Belastung der Landwirte führt.


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Auf diese unbefriedigende Situation hat der Präsident des Deutschen Bauernverbandes, Joachim Rukwied, Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt in einem Brief hingewiesen und weitere Erleichterungen angemahnt.


Künftig soll allein das Pflügen für die Unterbrechung der fünfjährigen Entstehungsphase des Dauergrünlandstatus maßgeblich sein. Kehrseite der neuen Regelung ist, dass künftig auch auf Ackerfutterflächen der Zeitpunkt des Pflügens gegenüber den Behörden dokumentiert werden soll.

 

DBV-Präsident Rukwied erkennt die Bemühungen des Bundesagrarministeriums um Verbesserungen auf europäischer Ebene an. „Es ist aber aus unserer Sicht kontraproduktiv, dass mit der „Pflugregelung“ bereits der Pflegeumbruch einer Dauergrünlandfläche zur Wiederansaat auch dann als genehmigungspflichtige Umwandlung von Dauergrünland eingestuft werden soll, wenn kein Wechsel der Flächennutzung erfolgt,“ so Rukwied.


Deutschlandweit wären mit einer solchen Vorgabe zehntausende zusätzliche bürokratische Genehmigungsverfahren verbunden. „Für die Umsetzung muss eine einfache, praxistaugliche sowie ökonomisch und ökologisch sinnvolle Verbesserung beim Dauergrünland erreicht werden“, fordert der DBV-Präsident.


Zusätzliche Genehmigungsverfahren für Pflegeumbrüche bei bereits bestehendem Dauergrünland würden Landwirte und Behörden unverhältnismäßig belasten, ohne dass ein Mehrwert für das Ziel des Dauergrünlanderhalts erreicht wird. „Daher halte ich es für erforderlich, Pflegeumbrüche ohne Nutzungsänderung von der Genehmigungspflicht auszunehmen“, betont Rukwied in seinem Schreiben.

 

Mit Blick auf die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020 fordert der DBV, dass der starr vorgegebene 5-Jahres-Zeitraum für die Entstehung von Dauergrünland durch eine einfache Stichtagsregelung abgelöst wird. Hiermit kann die zum Dauergrünland mittlerweile kaum überschaubare Rechtslage als Ursache für fortdauernde Unsicherheiten und Probleme aufgelöst werden. Landwirte wären dann nicht mehr gezwungen, aus rein bürokratischen Gründen und zur Vermeidung von Fristabläufen und Haftungsrisiken den Pflug einzusetzen.

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