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Neue Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel

Ab Ende Januar sind neue Rückstandshöchstgehalte für eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln gültig. Am 5.1. wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Verordnung zur Änderung der Anhänge in der entsprechenden EU-Verordnung verabschiedet. Diese wird 20 Tage später und damit Ende dieses Monats in Kraft treten.

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Ab Ende Januar sind neue Rückstandshöchstgehalte für eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln gültig. Am Dienstag vergangener Woche (5.1.) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Verordnung zur Änderung der Anhänge in der entsprechenden EU-Verordnung verabschiedet. Diese wird 20 Tage später und damit Ende dieses Monats in Kraft treten.


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Im Einzelnen geht es um die Wirkstoffe Bifenazat, Boscalid, Cyazofamid, Cyromazin, Dazomet, Dithiocarbamaten, Fluazifop-P, Mepanipyrim, Metrafenon, Picloram, Propamocarb, Pyridaben, Pyriofenon, Sulfoxaflor, Tebuconazol, Tebufenpyrad und Thiram in oder auf bestimmten Frucht- und Gemüseerzeugnissen.


Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hatte die Anträge und die Bewertungsberichte - insbesondere mit Blick auf mögliche Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls Tiere - geprüft und Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.


In den meisten Fällen wurden die zugelassenen Höchstgehalte angehoben. Bei der Anwendung von Cyromazin bei Kraussalat und von Tebufenpyrad bei Paprika schließt die EFSA dagegen ein Risiko für die Verbraucher „nicht aus“ und hält an den bisherigen zulässigen Rückstandswerten fest. Bei Cyromazin in Feldsalat und in frischen Kräutern, Dazomet in Früchten und Tebufenpyrad in Pflaumen, Gewürzgurken, Melonen und Wassermelonen hatte die EFSA sogar eine Senkung der zulässigen Rückstandsgehalte empfohlen.


Da die EU-Kommission jedoch überprüfen will, ob diese niedrigeren Werte die in der EU übliche gute landwirtschaftliche Praxis angemessen widerspiegeln, sollen die Werte nicht im Rahmen der derzeitigen Verordnung gesenkt werden. Stattdessen will man weitere Untersuchungen veranlassen. Für Sulfoxaflor wurden keine spezifischen Rückstandhöchstgehalte festgelegt, so dass der festgelegte allgemeine Standardwert von 0,01 mg/kg gelten wird.

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