Erstpflanzung

Niedersachsen startet Förderprogramm für neue Agroforstsysteme

Niedersachsen fördert die Anlage von Agroforst auf landwirtschaftlichen Flächen. Wir erklären Ihnen, wer berechtig ist, was dafür gemacht werden muss und wieviel Geld es gibt.

Lesezeit: 3 Minuten

Wenn Gehölze - Bäume und/oder Sträucher - auf einer Bewirtschaftungsfläche mit landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Kulturpflanzen so angebaut und genutzt werden, dass zwischen den verschiedenen Komponenten ökologische und ökonomische Vorteilswirkungen entstehen, spricht man von Agroforstsystemen.

Da diese Form der Landnutzung eine Reihe an positiven Effekten für den Klima- und Artenschutz mit sich bringen, fördert das niedersächsische Agrarministerium deren Pflanzung.

Bis Ende September 2027 Förderantrag stellen

Ab jetzt können Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe bis spätestens 30. September 2027 entsprechende Fördermittel beantragen. Bis 2027 steht jährlich je 1 Mio. € zur Verfügung. Die Antragstellung und Gewährung erfolgt über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Antragsunterlagen sind hier online abrufbar.

Die Förderung der Einrichtung von Agroforstsystemen erfolgt als Zuwendung aus Bundes- und Landesmitteln über die Förderrichtlinie „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Bewilligungen sind aufgrund Bewilligungszeitraums von bis zu zwei Jahren bis Ende 2027 möglich.

Was bedeutet Agroforst?

Mit dem Begriff Agroforstwirtschaft werden Landnutzungssysteme bezeichnet, bei denen Gehölze (Bäume oder Sträucher) mit Ackerkulturen und/oder Tierhaltung so auf einer Fläche kombiniert werden. Typisch für alle Arten der Agroforstwirtschaft sind bewusst genutzte Wechselwirkungen zwischen Gehölz- und Ackerkulturen. Dabei werden üblicherweise bei Agroforstsystemen anhand der Kombination drei Systeme differenziert:

  • Bäumen mit Ackerkulturen,

  • Bäumen mit Tierhaltung und

  • Bäumen mit Ackerkulturen und Tierhaltung

Wer ist antragsberechtigt, bzw. wie sind die Voraussetzungen?

Zuwendungen können Betriebsinhabern mit landwirtschaftlichen Flächen in Niedersachsen gewährt werden, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV) ausüben – unbeschadet der gewählten Rechtsform. Die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Kriterien) sind zu erfüllen.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Erstpflanzung von Agroforstsystemen auf Ackerland und Dauergrünland. Dabei sind folgende Leistungen förderfähig:

  • Beratungs- und Planungsleistungen Dritter

  • Ausgaben für die Anschaffung der Gehölze und Wuchshüllen,

  • Ausgaben für das Vorbereiten der Flächen und das Einmessen und Vorbereiten der Flächen durch Dritte,

  • Ausgaben für das Pflanzen der Gehölze durch Dritte,

  • Ausgaben zum Schutz der Anpflanzung vor Verbiss (z. B. Baumpfähle und Befestigungsmaterial, Gitter oder Zäune, Manschetten oder Baumschutzhüllen, Wühlmausschutz)

Das Agroforstsystem ist innerhalb eines Bewilligungszeitraums von bis zu zwei Jahren anzulegen. Mit der Maßnahme darf erst nach einer Zustimmung zum vorzeitigen Beginn oder nach der offiziellen Bewilligung begonnen werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen fortlaufend im Windhundverfahren ohne feste Antragstermine.

Die Förderung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt für den Fall, dass die geförderten Gehölze innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Pflanzung nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Eigentums- oder Besitzwechsel der Flächen erfolgt.

Wie hoch ist die Maximalförderung je Projekt?

  • Gehölzstreifen, bei Pflanzung von Gehölzen für den Kurzumtrieb, bis zu 1.566 € je Hektar.

  • Gehölzstreifen, bei Pflanzung von Sträuchern, bis zu 4.138 € je Hektar.

  • Gehölzstreifen, bei Pflanzung von Baumarten, die in der Nahrungsmittel- oder Stamm-/Wertholzproduktion oder für beide Zwecke genutzt werden, einschließlich Sträuchern zur Unterpflanzung bis zu 5.271 € je Hektar.

Der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Zuwendung kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn pro Zuwendungsempfänger und Antrag mindestens ein Förderbetrag von 2.500 € erreicht wird. Des Weiteren ist die Förderung auf einen Maximalzuschuss von 300.000 € begrenzt. Diese Obergrenze kann höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger innerhalb von fünf Jahren ausgeschöpft werden.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der vorgelegten Rechnungsbelege mit Zahlungsnachweisen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Antragsstellung und Gewährung erfolgt über die LWK Niedersachsen als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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