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Nitrat: Länder müssen bis 2024 ausreichend Messstellen vorweisen

Die Bundesregierung hat heute die Vorschrift für ein einheitliches Messstellennetz zur Ausweisung der roten Gebiete beschlossen. Damit soll die Nitratmessung genauer werden.

Lesezeit: 4 Minuten

Das Bundeskabinett hat heute die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Düngeverordnung beschlossen. Sie gibt für alle Bundesländer Regeln vor, wie sie ab 2020 ihre Roten Gebiete, die besonders mit Nitrat belastet sind, ausweisen müssen. Die Regeln sind ab kommenden Jahr dann auch Voraussetzung für die in der Düngeverordnung schon im Frühsommer beschlossenen strengeren Düngevorschriften in den Roten Gebieten. Dazu gehört unter anderem die Absenkung des Düngebedarfs um 20 % im Betriebsdurchschnitt, die in einem roten Gebiet eingehalten werden muss.

Einheitliche Ausweisung in allen Ländern

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Mit der Verwaltungsvorschrift sei nun eine verbesserte Qualität und Quantität der Messstellen sowie eine Vereinheitlichung bei der Ausweisung durch die Länder verbindlich vorgeschrieben, heißt es nach dem Beschluss vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL). „Die bundeseinheitlichen Kriterien sind ein wichtiger Schritt für mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit“, sagte Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU). Das sei entscheidend, um das Grundwasser sauber zu halten. "Zusammen mit dem Anfang Mai erneut novellierten Düngerecht haben wir damit eine solide Grundlage, um die Nitratbelastung des Grundwassers und die Nährstoffbelastung von Gewässern zu verringern", ergänzte zum Beschluss Umweltministerin Svenja Schulze (SPD).

Bundesrat soll im September abstimmen

Die Verwaltungsvorschrift soll nun am 18. September 2020 im Bundesrat zur Abstimmung stehen. Damit könne sie noch Ende September 2020 in Kraft treten, so das BMEL. Die Länder haben dann noch bis Ende des Jahres Zeit, die belasteten Gebiete neu auszuweisen und ihre Landesverordnungen anzupassen.

Länder bekommen noch eine Frist bis 2024

Es gibt aber für die vom Bund angestrebte Messstellendichte für die Länder noch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024. Schaffen die Länder das nicht und andere Abgrenzungsverfahren sind auch nicht anwendbar, darf für die Ausweisung als rotes Gebiet auch der gesamte Grundwasserkörper als belastetes Gebiet herangezogen werden, heißt es in der Verordnung.

Weitere Details aus der Vorschrift im Einzelnen:

  • Bisher wurden für die Ermittlung mit Nitrat belasteter Gebiete gemäß Düngeverordnung die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt. Künftig werden auch die Standortfaktoren (etwa Bodenart oder die Grundwasserbildung) sowie die Nährstoffflüsse aus der landwirtschaftlichen Nutzung mit in die Berechnung einbezogen. Dies ist wichtig für die Binnendifferenzierung.
  • Für die Festlegung der zu betrachtenden Messstellen wird ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das sich aus den verschiedenen Messnetzen (gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie, EUA-Messnetz und EU-Nitratmessnetz zur Umsetzung der Nitratrichtlinie) zusammensetzt. Eine bessere Datengrundlage ist das Ergebnis.
  • Es wurde eine Präzisierung beim Ausweisungsmessnetz vorgenommen, dass nur die ‚landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen‘ Verwendung finden sollen.
  • Künftig soll sichergestellt werden, dass mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist.
  • Hinsichtlich der Eutrophierung durch Phosphor wird transparent festgelegt, ab wann Einträge aus landwirtschaftlichen Quellen signifikant werden und ein belastetes Gebiet ausgewiesen werden muss.
  • Signifikante Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlichen Quellen liegen vor, wenn der Anteil der Phosphoreinträge aus landwirtschaftlichen Quellen am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 Prozent ist. Zusätzlich werden Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag eingeführt.
  • Durch Phosphat eutrophierte Gebiete müssen nicht ausgewiesen werden, wenn der Eintrag überwiegend aus Punktquellen (z.B. Ablauf einer Kläranlage) stammt und zusätzliche düngebezogene Maßnahmen keine Verbesserung erwarten lassen.
  • Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll künftig alle vier Jahre überprüft werden. Die dabei zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter sein als 48 Monate. In diesem Turnus ist die AVV dann deckungsgleich mit dem Turnus der EU-Nitrat-Richtlinie zu evaluieren. Das sorgt dafür, dass die Anstrengungen der Landwirtinnen und Landwirte zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz bei der Ausweisung auch berücksichtigt werden können.
  • Es können einzelbetriebliche Daten bei der Ausweisung genutzt werden, soweit diese validiert sind. Dies könnte perspektivisch helfen, einzelne Flächen von Betrieben aus der Kulisse auszunehmen.

Die heute beschlossene Verwaltungsvorschrift gibt es hier zum Nachlesen.

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