NRW: Bescheide zur Gewässerunterhaltung jetzt prüfen
Das OVG Münster hat die Satzung zu den Gewässerunterhaltsgebühren der Stadt Velbert für nichtig erklärt. Eventuell gilt das auch für Satzungen anderer Kommunen.
Die Stadt Velbert in Nordrhein-Westfalen hatte in ihrer Satzung Gewässerflächen von der Gewässerunterhaltungsgebühr ausgenommen. Gegen die entsprechenden Gebührenbescheide klagte ein Landwirt und hatte nun Erfolg beim Oberverwaltungsgericht Münster, das die Satzung für nichtig erklärte (Az.: 9A 877/18).
Das Gericht erklärte, dass eine Kommune nach Landeswassergesetz alle im seitlichen Einzugsgebiet liegenden Grundstücke auf ihrem Gemeindegebiet zur Gewässerunterhaltung veranlagen müsse, also auch die Gewässerflächen - unabhängig davon, ob das einzelne Grundstück durch die Gewässerunterhaltung einen Vorteil erfahre.
Gut möglich, dass auch andere Kommunen in NRW eine vergleichbare Regelung zur Gewässerunterhaltung in ihrer Satzung haben. Denn i.d.R. werden die Satzungen gemäß der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes erlassen, so dass dies viele andere Gemeinden auch getan haben könnten. Darauf weist Rechtsanwältin Dr. Petra Kauch aus Lüdinghausen hin.
Landwirte sollten deshalb ihren aktuellen Gebührenbescheid, der meist direkt zu Beginn des Jahres ergeht, zügig prüfen und ggf. Widerspruch einlegen. Wichtig dabei ist, dass sie einen „Teilwiderspruch“ nur gegen die Gewässerunterhaltungsgebühren einlegen. Denn diese sind ein Teil des Grundsteuerbescheids.
Inwieweit Betroffene noch gegen Bescheide aus den vergangenen Jahren vorgehen können, ist noch unklar.
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Die Stadt Velbert in Nordrhein-Westfalen hatte in ihrer Satzung Gewässerflächen von der Gewässerunterhaltungsgebühr ausgenommen. Gegen die entsprechenden Gebührenbescheide klagte ein Landwirt und hatte nun Erfolg beim Oberverwaltungsgericht Münster, das die Satzung für nichtig erklärte (Az.: 9A 877/18).
Das Gericht erklärte, dass eine Kommune nach Landeswassergesetz alle im seitlichen Einzugsgebiet liegenden Grundstücke auf ihrem Gemeindegebiet zur Gewässerunterhaltung veranlagen müsse, also auch die Gewässerflächen - unabhängig davon, ob das einzelne Grundstück durch die Gewässerunterhaltung einen Vorteil erfahre.
Gut möglich, dass auch andere Kommunen in NRW eine vergleichbare Regelung zur Gewässerunterhaltung in ihrer Satzung haben. Denn i.d.R. werden die Satzungen gemäß der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes erlassen, so dass dies viele andere Gemeinden auch getan haben könnten. Darauf weist Rechtsanwältin Dr. Petra Kauch aus Lüdinghausen hin.
Landwirte sollten deshalb ihren aktuellen Gebührenbescheid, der meist direkt zu Beginn des Jahres ergeht, zügig prüfen und ggf. Widerspruch einlegen. Wichtig dabei ist, dass sie einen „Teilwiderspruch“ nur gegen die Gewässerunterhaltungsgebühren einlegen. Denn diese sind ein Teil des Grundsteuerbescheids.
Inwieweit Betroffene noch gegen Bescheide aus den vergangenen Jahren vorgehen können, ist noch unklar.