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NRW-Landeswassergesetz: Gewässerrandstreifen und Vorkaufsrecht an Bundesrecht angepasst!

NRW richtet sich bei den Gewässerrandstreifen und beim Vorkaufsrecht an die Bundesvorgaben. Nur bei der Bereitstellung von Beregnungswasser sollte es einen Vorrang analog zur Trinkwasserentnahme geben

Lesezeit: 2 Minuten

Der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) begrüßt das Vorgehen sowohl beim Gewässerrandstreifen wie auch beim Vorkaufsrecht die bundesrechtlichen Vorgaben 1:1 umzusetzen. Damit ist das drohende weitgehende Ackerbauverbot ab 2022 in NRW vom Tisch.

Es gelte nunmehr zu verhindern, dass durch die Hintertür des Insektenschutzgesetzes auf Bundesebene Verschärfungen – etwa hinsichtlich der Ausdehnung der Gewässerrandstreifen – durchgewunken werden.

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Zudem fordert der RLV, dass hinsichtlich der Bereitstellung für Beregnungswasser ebenso ein Vorrang eingerichtet wird wie für das Trinkwasser. „Bei der Versorgung mit Beregnungswasser geht es ebenso um Daseinsvorsorge wie bei Trinkwasser. Im Zuge der erwarteten Klimaänderungen brauchen wir das Wasser zur sicheren Versorgung mit regionalen Lebensmitteln“, erläutert RLV-Präsident Bernhard Conzen.

Der Forderung der Fraktion „Die Grünen“ nach einer Einführung eines Wasserentnahmeentgelts für das Beregnungswasser erteilt er eine klare Absage. Es macht nach Auffassung des RLV keinen Sinn, mit einer zusätzlichen Kostenbelastung für die Beregnung den Anpassungsprozess an die Herausforderungen des Klimawandels zu erschweren. Schließlich zeigen die Klimamodelle, dass über das Jahr ausreichend Grundwasser gebildet werden kann, während die Vorsommertrockenheit für die Landwirtschaft zum Problem wird.

Hintergrund: Landeswassergesetz auf der Zielgeraden

Die Versorgung mit Trinkwasser muss immer und uneingeschränkt Vorrang haben. Auch dann, wenn längere Trockenphasen selbst in einem wasserreichen Land wie Nordrhein-Westfalen zu Nutzungskonflikten bei der Gewässerbewirtschaftung führen können. Das stellte Landes-Agrarministerin Ursula Heinen-Esser am vergangenen Montag klar.

Nordrhein-Westfalen hat darüber hinaus mit der Erarbeitung einer Konzeption für "langanhaltende Trockenphasen" begonnen, die konkrete Maßnahmen und Lösungen, etwa zur Vermeidung von Wasserverschwendung und zur Optimierung der Wiederverwendung beinhalten wird. Nutzungskonflikte müssen durch vorausschauendes Handeln und durch die Zusammenarbeit aller handelnden Akteure vermieden werden.

Die in der Novelle des Landeswassergesetzes vorgesehene Neuregelung zu den Gewässerrandstreifen soll Doppelregelungen vermeiden. So sind die Regelungsziele der relevanten Gewässerrandstreifen über die Düngeverordnung bundeseinheitlich geregelt. Dabei bleibt das Vorsorgeprinzip vollumfänglich erhalten. Der Schutz der Gewässer ist mit diesen Vorgaben sichergestellt.

In Wasserschutzgebieten soll die Bodenschatzgewinnung künftig wieder ermöglicht werden, und zwar mit einem klaren, einheitlichen und hohen Schutzniveau für das Trinkwasser. Dafür wird die Landesregierung eine landesweite Wasserschutzgebietsverordnung erlassen - mit strengen Vorgaben. Erst wenn die Wasserschutzgebietsverordnung in Kraft getreten ist, wird das Bodenschatzgewinnungsverbot aufgehoben. Damit bleiben die Trinkwasserversorgung und die Trinkwassersicherheit auch in Zukunft umfassend geschützt und gewährleistet.

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