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NRW zahlt Erschwernisausgleich für Landwirtschaft in Naturschutzgebieten

In NRW erhalten Landwirte 382 €/ha Erschwernisausgleich für Pflanzenschutzverbote in Naturschutzgebieten. Das Geld soll rückwirkend auch für 2022 fließen.​

Lesezeit: 3 Minuten

Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) zahlt Landwirten, die in Naturschutzgebieten wirtschaften und Pflanzenschutzverboten unterliegen, einen Erschwernisausgleich. Der Ausgleich wird 382 € je Hektar und Jahr produktiv genutzter Ackerfläche betragen, teilt das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus Düsseldorf am Mittwoch mit.

Das Geld soll rückwirkend auch für 2022 gezahlt werden. Landwirte, die den Erschwernisausgleich über den Agrarantrag 2022 beantragt haben, können noch im Frühling mit einer Auszahlung über die Landwirtschaftskammer rechnen, heißt es aus dem Landwirtschaftsministerium in Düsseldorf auf Anfrage. Man warte nun nur noch auf die Freigabe der Mittel vom Bund. Für 2023 gibt es die 382 €/ha dann zum Ende des Jahres, wenn auch die anderen Zahlungen aus dem Agrarantrag fließen.

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Nordrhein-Westfalen wird laut dem Ministerium neben Brandenburg das einzige Bundesland sein, das diesen Ausgleich auch rückwirkend für das Jahr 2022 leistet. „Es ist eine gute Nachricht, dass es jetzt endlich einen angemessenen Ausgleich für Landwirtinnen und Landwirte gibt, die in Naturschutzgebieten bestimmte Pflanzenschutzmittel nicht mehr nutzen“, sagte NRW-Landwirtschaftsministerin Silke Gorißen (CDU).

Ausgleich aus dem Insektenschutzpaket des Bundes

Als Bestandteil des Insektenschutzpaketes hatte der Bund durch eine Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ein Anwendungsverbot für Herbizide und bestimmte Insektizide in Naturschutzgebieten beschlossen, das im September 2021 in Kraft getreten ist. Die EU-Kommission hatte die entsprechenden Förderrichtlinie für den Erschwernisausgleich jedoch erst im Dezember vergangenen Jahres genehmigt. Über der den Sonderrahmenplan Insektenschutz in der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) schüttet der Bund dafür jährlich 150 Mio. € aus. Dieser Betrag wird von den Ländern noch um einen eigenen 40%-Anteil aufgestockt.

Landwirtschaftliche Betriebe in NRW haben nun die Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich zu beantragen, wenn sie vom Anwendungsverbot bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten betroffen sind.

Ausnahmen nur noch nach individueller Berechnung der Schäden

Nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung des Bundes dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen sowie Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung Pflanzenschutzmittel grundsätzlich nicht angewendet werden. Die Verordnung lässt unter bestimmten Voraussetzungen allerdings Ausnahmen zu, etwa im Fall „erheblicher landwirtschaftlicher Schäden“.

Bisher konnte die Landwirtschaftskammer NRW landwirtschaftlichen Betrieben diese Ausnahmen dann genehmigen, wenn ihr Ackerflächenanteil im Naturschutzgebiet mehr als 30 % beträgt. Zusätzlich zum Erschwernisausgleich ist diese Härtefallregel nun angepasst worden. Statt der pauschalen 30%-Regel soll künftig eine individuellere Berechnung der zu erwartenden wirtschaftlichen Schäden für den jeweiligen Betrieb als Voraussetzung für die Genehmigung von Ausnahmen dienen. Hierbei wird die Zahlung des Erschwernisausgleichs dann angerechnet.

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