Ordnung im Agrarbüro
Jetzt Pflanzenschutzmaßnahmen noch bis zum 31. Dezember dokumentieren
Jetzt ist die Zeit sämtliche Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem laufenden Jahr sauber zu dokumentieren. Was Landwirte beachten müssen - bei der Dokumentation und im Lager.
Zu Jahresende ist ein guter Zeitpunkt, um Ordnung beim Pflanzenschutz zu schaffen. Bis zum 31. Dezember müssen zudem alle Pflanzenschutzmaßnahmen des laufenden Jahres dokumentiert sein – unabhängig von der Betriebsgröße.
Wie muss ich die Pflanzenschutzmaßnahmen dokumentieren?
Auch Maßnahmen, die Dritte auf Ihrem Betrieb durchgeführt haben, müssen bei Ihnen erfasst sein. Die Form ist nicht vorgeschrieben, aber der Inhalt. Aufzuschreiben ist Folgendes:
- Name des Anwenders,
- die behandelte Kultur,
- die genaue Bezeichnung des Präparats,
- die Aufwandmenge pro ha,
- das Anwendungsdatum,
- die behandelte Fläche.
Hinweis: Wer sein Kartoffellager und anderen Lagerräume mit Pflanzenschutzmitteln behandelt, muss auch diese Maßnahme dokumentieren. Das Feld „Kulturpflanze“ muss in diesem Fall in den Unterlagen nicht ausgefüllt werden, schreibt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft.
Die Aufzeichnungen muss man drei Jahre aufbewahren. Auch wenn es keine Pflicht ist, empfiehlt es sich, auch die behandelten Schaderreger zu dokumentieren.
Wie bringe ich Ordnung ins Pflanzenschutzmittellager?
Aktuell ist außerdem ein guter Zeitpunkt, um Ordnung im Pflanzenschutzmittellager schaffen, empfiehlt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK NRW):
Einige Zulassungen sind ausgelaufen oder widerrufen worden. Nach dem Zulassungsende gilt in der Regel eine Abverkaufsfrist von maximal sechs Monaten sowie eine Aufbrauchfrist von maximal zwölf zusätzlichen Monaten für den Anwender. Nach einem Widerruf gelten oft davon abweichende, meist kürzere Fristen oder ein direktes Anwendungsverbot.
Nicht mehr zugelassene Mittel müssen fachgerecht entsorgt werden. Bis dahin sollte man diese Produkte laut LWK NRW im Lager separat aufbewahren und eindeutig kennzeichnen (Zettel mit der Aufschrift „zum Entsorgen“). Das beugt Lager- und Anwendungsfehler vor.
Welche Mittel man seit 2023 nicht mehr einsetzen darf bzw. fristgerecht bis 2024 aufbrauchen soll, ist online für Sie zusammengefasst unter
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