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Neues Urteil

Pflanzenschutz: UBA-Forderung rechtswidrig

Die UBA-Forderung der Verknüpfung von Biodiversitätsauflagen an die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist rechtswidrig. Landwirte können demnach nicht zu Flächenstilllegungen verpflichtet werden.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Forderung des Umweltbundesamtes, eine sogenannte Anwendungsbestimmung „Biodiv“ an die pflanzenschutzrechtliche Zulassung beantragter Mittel zu knüpfen, ist rechtswidrig. Das entschied gestern das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Urteil. Somit darf die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht mit einer Biodiversitätsauflage, demnach einer faktischen Flächenstilllegung, verknüpft werden.

Dazu erklärt Dr. Hermann Onko Aeikens, Staatssekretär des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: „Der Schutz von Insekten ist für unser Ministerium ein zentrales Anliegen. Mit dem gestern vom Kabinett beschlossenen Aktionsprogramm machen wir deutlich, dass Insektenschutz breit gedacht werden muss. Viele Akteure müssen tätig werden. Darunter auch die Landwirtschaft, die in vielen Bereichen schon heute ihren Beitrag leistet.

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Rechtlich nicht möglich ist es aber, unsere Bauern zu einer faktischen Stilllegung von Ackerflächen zu verpflichten, wenn sie Pflanzenschutzmittel nutzen. Das hat das Verwaltungsgericht in seinem gestrigen Urteil deutlich gemacht: Es ist unzulässig, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an Biodiversitätsauflagen zu knüpfen. Das Gericht bestätigt in diesem Punkt unsere Rechtsauffassung. Wir akzeptieren das Urteil und begrüßen, dass diesbezüglich nun Klarheit herrscht.“

Mit Blick auf die gestiegenen Anforderungen an die Landwirte durch den verstärkten Insektenschutz betont Aeikens: „Wir wissen, dass unseren Landwirten einiges abverlangt wird. Daher unterstützen wir sie. Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz soll es jährlich 50 Millionen Euro für einen Sonderrahmenplan „Insektenschutz“ geben.“

Hintergrund:

Das UBA ist der Ansicht, das sich indirekte Effekte der Pflanzenschutzmittel auf die biologische Vielfalt in der Agrarlandschaft auswirken. So reduziere der Einsatz das Nahrungsangebot für Wildtiere, weil die Produkte Ackerbegleitkräuter und Insekten beseitigten. Die Folge seien sinkende Populationen. Nach Auffassung des UBA ließen sich diese Nachteile dadurch kompensieren, indem Landwirte 10 % ihrer gesamten Ackerfläche als sogenannte Biodiversitätsausgleichsflächen ausweisen. Entweder – so die Vorstellung des UBA – lässt der Landwirt diese Fläche als selbstbegrünte Brache unbewirtschaftet liegen oder er bewirtschaftet sie stark eingeschränkt. Das heißt, dass er z. B. unbewirtschaftete Ackerrandstreifen, Ackerwildkraut-Schutzäcker, nicht bewirtschaftete Insellagen im Acker und/oder Blühflächen schafft.

Da das UBA für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 sein Einvernehmen für beantragte Zulassungen ohne diese Bestimmung verweigert, hat das BVL die Zulassungen nur bis zum 31. Dezember 2019 erteilt. Betroffen davon sind derzeit mehr als 30 Mittel. Das heißt: Nach dem Datum fallen diese Produkte weg, wenn es zu keiner Einigung zwischen UBA und BVL in dieser Frage kommt.

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