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Prämienpunkte richtig verbuchen

Immer mehr Pflanzenschutzmittel- und Saatguthersteller locken Landwirte mit Prämienpunkten. Wir klären, wie Sie diese steuerlich bewerten müssen.

Lesezeit: 7 Minuten

Insbesondere größere Pflanzenschutzmittel- und Saatguthersteller wollen ihre Kunden mit einem Bonussystem für den Kauf ihrer Produkte „belohnen“: Kaufen Sie Pflanzenschutzmittel oder Saatgut, sind diese häufig mit Bonusaufklebern versehen, auf denen sich Codes befinden.

Jeder Code ist eine bestimmte Anzahl an Prämienpunkten wert. Sie können diesen Code im Internet auf Ihrem Punktekonto bei dem Hersteller eingeben und sich so Ihre Prämienpunkte gutschreiben lassen. Haben Sie eine gewisse Anzahl an Punkten gesammelt, können Sie die Punkte oder einen Teil davon gegen verschiedene Prämien einlösen.

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Die meisten Hersteller bieten verschiedene Prämien an: Ob den Tret-Trecker für die Kinder, einen Akkuschrauber, ein neues Geschirrset oder gar ein teures iPhone oder Tablet. Die Vielfalt der Prämien bringt aber ein Problem mit sich, dessen viele Landwirte sich nicht bewusst sind: Sie können die Produkte teilweise betrieblich, aber auch privat nutzen.

Je nachdem, wie Sie die Sachprämie einsetzen, müssen Sie diese entsprechend auf Ihrem Betriebskonto vermerken. Verbuchen Sie die Prämie falsch oder gar nicht, müssen Sie mit Steuernachzahlungen rechnen.

Das sagt der Fiskus

Die Höhe der Prämienpunkte, die der Hersteller beim Kauf der Produkte gratis verschenkt, ist abhängig vom Umsatz. Je höher der Wert des Einkaufes, desto höher die Anzahl der Prämienpunkte. Was die meisten Landwirte bei diesem Punktesystem aber nicht bedenken: Der Einkauf des Produktes und das Einlösen der Prämienpunkte gelten als einheitlicher Vorgang und nicht als zwei getrennte wirtschaftliche Vorgänge.

Wenn Sie die Punkte beim Hersteller gegen eine Prämie einlösen, handelt es sich sozusagen um einen nachträglichen Rabatt, den Sie für Ihren Einkauf bei dem Hersteller bekommen haben. Es mindert sich das Entgelt für den zugrundeliegenden Umsatz bei Ihrem Landhandel. Das heißt, lösen Sie die Punkte später ein, zieht das Finanzamt den Wert der Prämien vom Umsatz, für den Sie die Punkte erhalten haben, wieder ab. Das ist aber nur dann der Fall, wenn Sie die Punkte auch tatsächlich gegen eine Sachprämie einlösen.

Die umsatzsteuerliche Konsequenz ist, dass der Hersteller die Bemessungsgrundlage für seinen Umsatz beim Landhandel mindert. Haben Sie zuvor aus Ihrem Umsatz den Vorsteuerabzug geltend gemacht, da Sie optieren, müssen Sie daher Ihren Vorsteuerabzug berichtigen.

Pauschalieren Sie, brauchen Sie die Vorsteuer natürlich nicht berichtigen, da Sie keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben. Der Landhandel hat hingegen keinerlei Konsequenzen zu fürchten: Schließlich hat nicht er direkt die Prämie gewährt, sondern der Hersteller (Übersicht 1).

Privat nutzen

Tauschen Sie Ihre Prämienpunkte gegen eine Sachprämie ein und nutzen diese ausschließlich privat, müssen Sie dies entsprechend verbuchen.

Hierzu ein Beispiel: Landwirtin Gesa Hansen kauft ihre Pflanzenschutzmittel bei dem örtlichen Landhandel ihres Vertrauens. Sie entscheidet sich für ein Produkt eines großen Pflanzenschutzmittelherstellers, der seine Produkte über den örtlichen Landhandel vertreibt. Hansen hat durch ihre Einkäufe mittlerweile mehr als 10000 Punkte gesammelt. Nun löst sie die Punkte ein und entscheidet sich für eine Drohne im Wert von 1190 € inklusive Umsatzsteuer. Diese verwendet sie ausschließlich für private Zwecke. Die Sachprämie erhält sie vom Pflanzenschutzmittelhersteller, nicht von ihrem Landhändler (Übersicht 1).

Die Landwirtin muss das Ganze nun wie folgt verbuchen, wenn sie der Regelbesteuerung unterliegt (siehe Übersicht 2):

  1. Da Gesa Hansen die Sachprämie nur für private Zwecke verwendet, handelt es sich um eine Privatentnahme in Höhe von 1190 €.

  2. Der Aufwand für die Pflanzenschutzmittel (PSM) vermindert sich um 1000 €. Das bedeutet der steuerliche Gewinn der Landwirtin erhöht sich um 1000 €.

  3. Die abziehbare Vorsteuer reduziert sich um den enthaltenen Steuerbetrag von 190 €, daher muss Hansen ihrem Finanzamt 190 € Vorsteuern zurückzahlen.

Würde die Landwirtin ihre Umsätze hingegen pauschalieren, hätte sie keine Vorsteuer beim Einkauf der Pflanzenschutzmittel geltend gemacht. In diesem Fall müsste sie dann auch nicht die Vorsteuer berichtigen. In der Buchhaltung bräuchte sie dann nur „1190 € Privatentnahme“ an „1190 € Entgeltminderung PSM“ zu buchen (siehe Übersicht 3).

Betrieblich nutzen

Keine Privatentnahme liegt vor, wenn Gesa Hansen die Drohne ausschließlich, also zu 100 %, betrieblich nutzt, zum Beispiel für die Feldkontrolle. Verwendet Sie die Sachprämie für betriebliche Zwecke, muss sie die Drohne dennoch in der Buchhaltung des Betriebes aktivieren.

Den Aufwand für die Pflanzenschutzmittel muss sie entsprechend vermindern. Die Drohne hat die Landwirtin ihrem Anlagevermögen zuzuordnen und die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren abzuschreiben. Die jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt dann 200 € (Nettopreis von 1000 €/ 5 Jahre Nutzungsdauer). Ihre „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ erhöht sich um 800 €, da sich der Nettopreis im Jahr der Anschaffung bereits um die AfA mindert. Optiert die Landwirtin, muss sie zudem die abziehbare Vorsteuer verbuchen (siehe Übersicht 4).

Pauschaliert Gesa Hansen, müsste sie in der Buchhaltung dann Betriebs- und Geschäftsausstattung 800 €, Vorsteueraufwand 190 € und AfA 200 € an 1190 € Entgeltminderung PSM zu buchen (Übersicht 5)

Betrieblich und privat

Bei einigen Sachprämien, wie z.B. der Drohne, wird es Ihnen gegebenenfalls schwerfallen, dem Fiskus glaubhaft zu erklären, dass Sie diese ausschließlich zu betrieblichen Zwecken nutzen. Wird dies im Rahmen einer Betriebsprüfung diskutiert, gilt dies entsprechend nachzuweisen.

Setzen Sie die Sachprämie betrieblich und privat ein, können Sie die Prämie, wie beispielsweise die Drohne, dennoch Ihrem Betriebsvermögen zuordnen.

Sobald eine betriebliche Nutzung zu mehr als 10 % vorliegt, können Sie die Sachprämie Ihrem Betriebsvermögen zuordnen. Bei einem gemischten Einsatz müssen Sie dann aber selbstverständlich den Privatanteil für die private Nutzung berücksichtigen. Nutzen Sie die Drohne beispielsweise zu 30 % privat, müssen Sie also 30 % der Kosten privat berücksichtigen.

Dem Mitarbeiter schenken

Sie können auch Ihrem Mitarbeiter etwas Gutes tun und ihm die Prämie schenken. Allerdings gilt diese dann gegebenenfalls als zusätzlicher Arbeitslohn. Unter Umständen sind diese als geldwerter Vorteil bei dem Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ihr Mitarbeiter muss den geldwerten Vorteil im Rahmen seiner Lohnabrechnung berücksichtigen, er muss mehr Steuern zahlen. Für Sie stellt die „Weitergabe“ Lohnaufwand dar. Bei kleineren Prämien profitieren Sie aber von einigen „Freigrenzen“:

  • Ohne Anlass: pro Monat dürfen Sie Ihrem Mitarbeiter ohne Anlass („Sachbezug ohne besonderen Anlass“) zusätzlich zum regulären Lohn Sachgeschenke in Höhe von 44 € schenken, ohne dass Sie oder Ihr Mitarbeiter diesen Wert versteuern muss oder Abgaben anfallen. Bei dem monatlichen Betrag von 44 € handelt es sich um eine Freigrenze. Angenommen, Sie schenken Ihrem Mitarbeiter eine Sachprämie, die mehr Wert ist, dann ist die gesamte Sachprämie voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

  • Aus besonderem Anlass: Sie können Ihrem Mitarbeiter auch aus besonderem Anlass, also zum Beispiel zu seinem Geburtstag, eine Sachprämie schenken. Hier gilt eine Freigrenze von 60 €. Die Regeln sind die gleichen wie beim „Sachbezug ohne besonderen Anlass“.

Bescheinigung entscheidet

Obwohl es diese Treuepunktesysteme schon seit einigen Jahren gibt, haben viele Pflanzenschutz- oder Saatguthersteller erst in den letzten Jahren Prämienwertbescheinigungen an ihre Kunden verschickt.

In diesen Bescheinigungen steht aufgelistet, wie viele Punkte sich auf dem Punktekonto des Landwirtes befinden und wie viele Punkte dieser bereits durch Sachprämien eingelöst hat.

Nur die bereits eingelösten Sachprämien sind für die Entgeltminderung relevant. Also erst, wenn Sie Ihre Punkte einlösen und gegen eine Sachprämie eintauschen, liegt eine Entgeltminderung vor.

Die reine Gewährung von Prämienpunkten stellt noch keine Entgeltminderung dar. Schließlich ist zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Sie Ihre Punkte tatsächlich einlösen.

Achtung: Beachten Sie, dass der Fiskus auch die Pflanzenschutzmittel- bzw. Saatguthersteller steuerlich prüft. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass die Finanzämter der Hersteller Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der entsprechenden Landwirte (Kunden) versenden, um zu kontrollieren, ob diese die Prämien richtig verbucht haben. Prüfen Sie Ihre Prämienwertbescheinigungen also genau, legen diese Ihren Steuerunterlagen bei und verbuchen die Prämien richtig oder geben diese an Ihren Steuerberater weiter.

Erhalten Sie keine Bescheinigung, sollten Sie diese bei Ihrem Pflanzenschutzmittel- oder Saatguthersteller anfordern.

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