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Ratgeber: Das 1 x 1 der Gülledokumentation

Wer Gülle abgibt, befördert oder aufnimmt, muss das dokumentieren. Wir erklären, was Sie beachten müssen, wo Sie die Dokumente finden und welche Unterschiede es in den Bundesländern gibt.

Lesezeit: 8 Minuten

Die Milchviehherde von Hans Schulte aus Nordrhein-Westfalen wächst und produziert mehr Gülle. Daher gibt er in diesem Jahr erstmals 300 m³ Gülle an seinen Lohnunternehmer Josef Fasskemper ab. Dieser vermittelt die Gülle an den Ackerbauer Heinz Lehmbeck in Hessen.

Diese Lieferung müssen Schulte, Lehmbeck und Fasskemper bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer in Nordrhein-Westfalen und beim Regierungspräsidium in Kassel melden. Als Abgeber, Aufnehmer und Beförderer von Wirtschaftsdüngern müssen sich alle an die Vorgaben der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger“ halten.

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Diese gilt bundesweit für Betriebe, die Wirtschaftsdünger an Dritte abgeben, vermitteln, befördern oder verschenken bzw. von Dritten aufnehmen.

Für die Dokumentation der Transporte gibt es allerdings eine Untergrenze: Wer weniger als 200 t bzw. m³ Wirtschaftsdünger im Jahr abgibt, aufnimmt oder befördert, muss die Transporte nicht dokumentieren.

Die Grenze von 200 t gilt dabei als Summe für alle Wirtschaftsdüngerlieferungen innerhalb eines Jahres. Wer beispielsweise 100 t aufnimmt und 150 t abgibt, fällt unter die Dokumentationspflicht, da er in Summe 250 t Wirtschaftsdünger in dem Jahr hin und her transportiert hat.

Daten innerhalb eines Monats übermitteln

Milchviehhalter Schulte gibt das erste Mal Wirtschaftsdünger an jemand anderen ab. Daher muss er sich laut der Mitteilungspflicht einen Monat vorher einmalig bei der Behörde registrieren. Dafür bieten die Bundesländer ein Formular an, dass der Abgeber ausfüllt und an die Behörde schickt. In einigen Bundesländern, unter anderem in Nordrhein-Westfalen, können sich die Abgeber auch online auf der Internetseite der Kammer anmelden.

Transportiert Lohnunternehmer Fasskemper nun Schultes Gülle nach Hessen zu Lehmbecks Ackerbaubetrieb, müssen Schulte, Fasskemper und Lehmbeck nach der Aufzeichnungspflicht diesen Transport dokumentieren. In Nordrhein-Westfalen geht das über das elektronische Meldeprogramm. Ein elektronisches Meldeprogramm gibt es in sechs Bundesländern.

Im Programm meldet Schulte sich online an. Dafür gibt er seine HIT-Nummer und die entsprechende PIN-Nummer ein, die er bei der Tieran- und -abmeldung nutzt. Andere Bundesländer fordern die Betriebsnummer, die die Landwirte bei den EU-Förderanträgen angeben. Betriebe, die noch keine HIT-Nummer haben, beantragen diese bzw. eine andere länderspezifische Registiernummer bei der jeweiligen Behörde.

Fasskemper bietet Schulte als Dienstleistung die Übernahme der Dokumentation an. Dafür braucht er eine Meldevollmacht von Schulte. Die Vollmacht findet er auf der Homepage der Landwirtschaftskammer. Fasskemper gibt für die Aufzeichnung des Gülletransports folgende Daten in das Programm ein:

  • die HIT-/ZID-Nr. des Abgebers und des Aufnehmers,
  • das Lieferdatum,
  • die Art des Wirtschaftsdüngers,
  • die gelieferte Menge in Tonnen oder Kubikmeter (<15% TS),
  • den Namen und die Anschrift des Beförderers
  • und die Nährstoffgehalte: Gesamtstickstoff (N) in kg/t oder m³, Anteil N-tierisch in Prozent, Ammoniumstickstoff (NH4-N) in kg/t oder m³, Phosphat (P2O5) in kg/t oder m³, Trockensubstanz (TS) in Prozent.

Da Schulte seine Gülle vorher analysiert hat, trägt Fasskemper dort Schultes Werte ein. Abgeber, die keine Analyse gemacht haben, können Richtwerte annehmen. Die Richtwerte gibt die zuständige Behörde raus. Bei Gärresten aus der Biogasanlage sind Richtwerte wegen der unterschiedlichen Zusammensetzung nicht möglich. In Nordrhein-Westfalen gilt seit August 2019 eine neue Vorschrift: Wer Wirtschaftsdünger auf einem Acker ausbringt, der in einem roten Gebiet liegt, muss den Wirtschaftsdünger vorher analysieren. Hier dürfen die Ausbringer keine Richtwerte mehr einsetzen.

Die Gülle hat Lehmbeck an drei Tagen hintereinander bekommen. Fasskemper darf Lieferungen innerhalb eines Monats zusammenfassen, wenn die Transporte, wie bei Schulte, zusammenhängen. Das bedeutet, gleicher Beförderer, gleiche Nährstoffgehalte und gleicher Empfänger. Als Lieferzeitraum trägt er dann den ersten und den letzten Tag für die Lieferung ein.

BundeslandMitteilungs- pflicht (einmalig als Inverkehr- bringer registrieren)Aufzeich- nungs- pflicht (Lieferschein erstellen)Termine Aufzeich- nungs- pflichtWer muss den Lieferschein vorliegen haben?Meldepflicht Termine Meldepflicht Wer muss melden?An welche Stelleleite ich die Meldungen/ Aufzeich-nungen?
Schleswig-Holsteinelektronisch oder schriftlich per Formular*elektronisch, Schriftlich per Formular oder formlos*****Abgeber, Aufnehmer, BefördererImport: elektronisch oder per Formular1) Abgabe: elektronischAufnahme: binnen zwei Moanten Abgabe: binnen eines MonatsImport: Aufnehmer Abgabe: Abgeber, Beförderer, Empfänger muss bestätigenMelde-programm, LLUR
HamburgSchriftlich per Formular*Schriftlich per Formula*****Abgeber, Beförderer, EmpfängerSchriftlich per Formular1)Import: 31.03.Import: Aufnehmer    Bezirksämter
Meck.-Vorp.Schriftlich per Formular*ja, Abgeber und Aufnehmer elektronisch, Beförderer schriftlich*****Abgeber, Aufnehmer, BefördererelektronischAbgabe:  innerhalb eines Monats nach Lieferung Import: 1 x jährlichImport: Aufnehmer Abgabe: Aufnehmer, Abgeber, BefördererWirtschafts- dünger- datenbank M-V (Betreiber: Zuständige Stelle für landwirtschafl. Fachrecht und Beratung (LFB) in der LMS Agrarberatung GmbH)
NDSSchriftlich per Formular*elektronisch, Schriftlich per Formular*****Abgeber, Aufnehmer, Beförderer elektronisch Import: innerhalb eines Monats nach Lieferung Abgabe: innerhalb eines Monats nach LieferungImport: Aufnehmer, Abgeber Abgabe: Abgeber, Beförderer, AufnehmerMelde-programm LWK Niedersachsen
BremenneinSchriftlich per Formular***Abgeber, Aufnehmer, BefördererSchriftlich per Formular1)31.03.Import: AufnehmerLWK Bremen
BerlinSchriftlich per Formular*Schriftlich per Formular***Abgeber, Aufnehmer, BefördererSchriftlich per Formular1)Import: innerhalb eines Monats nach Lieferung Abgabe: innerhalb eines Monats nach LieferungAbgeber und Aufnehmer (Empfänger)Melde-programm LELF
Brandenburgschriftlich per Formularelektronisch durch Melde-programm Wirtschafts-dünger***Abgeber, Aufnehmer, Befördererelektronisch durch Melde-programm Wirtschafts-düngerImport: innerhalb eines Monats nach Lieferung Abgabe: innerhalb eines Monats nach LieferungAbgeber und Aufnehmer (Empfänger)Melde-programm LELF
Sachsen-Anhaltelektronischelekronisch***Abgeber, Aufnehmer, Befördererelektronisch Import: 31.03., 30.09. Abgabe: 31.03., 30.09.Import: Aufnehmer Abgabe: Abgeber Melde-programm Sachsen Anhalt,Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau
NRWelektronisch oder Schriftlich per Formular*elektronisch, Schriftlich per Formular oder formlos*****Abgeber, Aufnehmer, BefördererImport: elektronisch Abgabe: elektronischImport: 31.03. Abgabe: 31.03.Import: Aufnehmer Abgabe: Abgeber LWK NRW
SachsenSchriftlich per Formular*Schriftlich per Formular oder formlos*****Abgeber, Aufnehmer, BefördererSchriftlich per Formular1)Import: 31.03.Import: AufnehmerSächsisches Landesamt für Umwelt,Landwirtschaft und Geologie
ThüringenSchriftlich per Formular*Schriftlich per Formular oder formlos*****Abgeber, Aufnehmer, BefördererSchriftlich per Formular1)Import: 31.03.Import: AufnehmerThüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
HessenSchriftlich per Formular*Schriftlich per Formular oder formlos*****Abgeber, Aufnehmer, BefördererSchriftlich per Formular1)Import: 31.03.Import: AufnehmerRegierungs- präsidium Kassel
Rheinland-PfalzSchriftlich per Formular*Schriftlich per Formular oder formlos*****Abgeber, Aufnehmer, BefördererSchriftlich per Formular1)Import: 31.03.Import: AufnehmerAufsichts- undDienst- leistungs- direktion
SaarlandSchriftlich per Formular*Schriftlich per Formular oder formlos*****Abgeber, Aufnehmer, BefördererSchriftlich per Formular1)Import: 31.03.Import: AufnehmerLWK Saarland
BayernSchriftlich per Formular*Schriftlich per Formular oder formlos*****Abgeber, Aufnehmer, BefördererSchriftlich per Formular1)Import: 31.03.Import: AufnehmerLandesanstalt für Landwirtschaft
Baden-Württ.Schriftlich per Formular*Schriftlich per Formular oder formlos*****Abgeber, Aufnehmer, BefördererSchriftlich per Formular1)Import: 31.03.Import: AufnehmerLTZ Augustenberg
*) nach §5

**) in § 5 geforderte Nachweise (Lieferscheine, Rechnungen, Probenergebnisse, Exceltabelle...)***)innerhalb eines Monats nach Lieferung ausfüllen, Lieferscheine drei Jahre aufbewahren; Die Daten müssen bei einer Kontrolle vorgelegt werden können.1) nach §4

Schriftliche Dokumentation

Neben der elektronischen Meldung müssen alle Beteiligten den Transport bei einer Kontrolle schriftlich oder elektronisch dokumentiert haben. In Bundesländern mit elektronischem Meldeprogramm reicht dafür ein Ausdruck der elektronischen Meldung. Außerdem können die Beteiligten Lieferscheine ausfüllen. Diese gibt es als Ausdruck bei der zuständigen Behörde.

Bei schriftlichen Lieferscheinen empfehlen die Behörden, diese von allen unterschreiben zu lassen, um Missverständnisse zu vermeiden. Wichtig ist, dass am Ende bei jedem – Abgeber, Beförderer und Aufnehmer – der Lieferschein vorliegt.

Bei einer Kontrolle durch die Behörde müssen die Betriebe innerhalb eines Monats nach dem Transport der Gülle die Aufzeichnungen über den Transport schriftlich oder elektronisch vorliegen haben. Ansonsten verstoßen sie gegen die Bundesverordnung. Empfänger, die den Wirtschaftsdünger direkt im eigenen Betrieb einsetzen, haben je nach Bundesland ein bis zwei Monate Zeit, die Lieferung zu dokumentieren.

Weil Lehmbeck die Gülle aus einem anderen Bundesland bekommt, muss er das der Behörde im Aufnehmerland, in diesem Fall Hessen, melden. In Hessen muss er die Wirtschaftsdünger-Importe bis zum 31. März jedes Jahres melden (siehe Übersicht). Wie für die Lieferscheine, gibt es in Hessen ebenfalls ein vorgedrucktes Formular, in dem Lehmbeck seine Transporte eintragen kann. Dieses findet er auf der Seite des Regierungspräsidiums Kassel. Das muss Lehmbeck angeben:

  • den Namen und die Anschrift des Abgebers, also Schulte,
  • das Datum bzw. Zeitraum der Abnahme sowie
  • die Menge in Tonnen.

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Sonderfälle

Stallpacht: Schulte hat für seine Rinder noch einen Stall beim Nachbarn gepachtet. Der Nachbar bringt die anfallende Gülle auf seinen eigenen Flächen aus. Wenn Schultes Nachbar die Gülle ausbringt, gibt Schulte seine Gülle rein rechtlich an seinen Nachbarn ab. Daher müssen sich beide an die Aufzeichnungspflicht halten. Schulte als Abgeber und sein Nachbar als Aufnehmer.

Gesellschaft: Schulte bewirtschaftet den Milchviehbetrieb als alleiniger Betriebsleiter. Außerdem hat er noch eine GbR mit seinem Sohn. Die GbR bewirtschaftet einen Putenstall, in dem jährlich 500 t Mist anfallen. Den Mist bringt Schulte auf seinen Flächen aus. Da Schulte nicht alleiniger Betriebsleiter in der Gesellschaft ist, müssen Schulte und sein Sohn den Transfer des Putenmistes zwischen den beiden Betrieben dokumentieren. Wäre nur Schulte Inhaber beider Betriebe, müsste er den Misttransport nicht dokumentieren.

online melden

Neben NRW haben Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern jeweils eine Landesverordnung. In denen schreiben die Bundesländer zum einen vor, dass die Landwirte die Mengen an Wirtschaftsdünger, die sie abgeben, in das elektronische Meldeprogramm eintragen müssen. Die Fristen unterscheiden sich in den Bundesländern mit elektronischem Meldeprogamm in jedem Land. Auch müssen in einigen Ländern Abgeber und Aufnehmer den Transfer bestätigen (siehe Übersicht).

In Sachsen-Anhalt müssen die Aufnehmer außerdem noch innerhalb eines Monats dokumentieren, wo sie den Wirtschaftsdünger ausgebracht haben bzw. wo sie ihn gelagert haben. Die einzelnen Fristen in den Bundesländern stehen in der Tabelle. Ebenfalls sind dort die jeweiligen Ansprechpartner zu finden.

Der Beitrag gibt den aktuellen Stand der Gesetzeslage wieder. Rechtliche Änderungen, vor allem in den einzelnen Bundesländern, sind möglich.

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