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Biodiversitätsflächen als Ausgleich?

Regierung diskutiert über schärfere Anwendungsbestimmungen bei Pflanzenschutzmitteln

Müssen Bauern für die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel bald einen bestimmten Anteil an Biodiversitätsflächen nachweisen? In der Bundesregierung diskutiert man noch über den UBA-Vorschlag.

Lesezeit: 2 Minuten

Zu vom Umweltbundesamt (UBA) vorgegebenen Anwendungsbestimmungen für eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln laufen innerhalb der Bundesregierung noch Abstimmungsprozesse. Konkret geht es dabei um die Vorgabe, dass Landwirte beim Einsatz dieser Mittel einen bestimmten Anteil an Biodiversitätsflächen ausweisen müssen.

Diverse Aspekte des Themas, etwa die Vereinbarkeit mit EU-Recht oder die Qualifizierung der Vorgaben als Enteignung beziehungsweise enteignungsgleichen Eingriff, erörtere die Bundesregierung aktuell noch, heißt es in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Der Abstimmungsprozess findet demnach zwischen dem Bundesumwelt- und dem Agrarministerium statt. Zudem beteiligt sich laut Bundesregierung auch das Bundesverbraucherschutzministerium an der Diskussion.

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Der Antwort zufolge liegt für den Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum 17. Mai 2019 das Einvernehmen des Umweltbundesamtes für die Zulassung von 49 Pflanzenschutzmittel vor. Dieses Einvernehmen hat das UBA an Anwendungsbestimmungen geknüpft, die nach einer Übergangsfrist zum 1. Januar 2020 wirksam werden sollen. Die Bundesregierung beruft sich dabei auf die Ausführungen der Zulassungsbehörde, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das zum Geschäftsbereich des BMEL gehört. Das UBA gehört zum Geschäftsbereich des BMU.

In der Antwort zitiert die Bundesregierung direkt aus den Anwendungsbestimmungen. Demnach darf zum Schutz der biologischen Vielfalt ein Mittel nur dann angewendet werden, "wenn auf der Gesamtackerfläche (ackerbaulich genutztes und brachliegendes Ackerland) des Betriebes ein ausreichender Anteil an Biodiversitätsflächen vorhanden ist". Der Anteil ist laut UBA-Vorgabe ausreichend, "wenn der Summenwert der gewichteten Biodiversitätsflächen in Hektar mindestens 10 % des Zahlenwertes der Gesamtackerfläche des Betriebes in Hektar beträgt".

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