Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

Futterknappheit

Rheinland-Pfalz erteilt Ausnahmegenehmigung für Grasschnitt auf Vorrangflächen

Wie viele andere Bundesländer auch erlaubt auch Rheinland-Pfalz die Futternutzung von ökologischen Vorrangflächen; allerdings erst ab dem 16. Juli.

Lesezeit: 2 Minuten

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit dürfen Bauern in Rheinland-Pfalz ab dem 16. Juli 2019 brachliegende Flächen (Nutzcode 062) durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken nutzen. Darauf weist der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd hin.

Flächen mit Zwischenfrüchten-ÖVF / Untersaaten-ÖVF dürfen im Jahr der Antragstellung lediglich mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Im Jahr nach der Antragstellung gilt § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung. Nach Satz 2 dieser Regelung ist lediglich das Beweiden (mit Tieren) dieser Flächen zulässig. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung oder das Beweiden (mit Tieren) im Antragsjahr erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Das Wichtigste zum Thema Ackerbau dienstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Die Futternutzung von Winterzwischenfrüchten als Nachbau nach Leguminosen-ÖVF richtet sich ausschließlich nach der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung. Nach Satz 2 dieser Regelung ist lediglich das Beweiden (mit Tieren, d. h. auch mit Rindern, Pferden, etc.) dieser Flächen zulässig (auch im Antragsjahr). Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Bei Zwischenfrüchten / Untersaaten, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, bzw. Winterzwischenfrüchten als Nachbau von Leguminosen, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, ist eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig.

Für Flächen, welche als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Nach der Direktzahlungen-Durchführungs-verordnung ist eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Sperrzeitraums nach § 5 Abs. 4 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung (01.04. – 30.06.) immer erlaubt.

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.