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Futterknappheit

RLP, Brandenburg und Thüringen geben Flächen zur Futternutzung frei

Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Thüringen erlauben den Bauern, ökologische Vorrangflächen mit Zwischenfrüchten oder Untersaaten ab sofort zur Beweidung zu nutzen oder zu Futterzwecken zu mähen.

Lesezeit: 2 Minuten

Aufgrund der Trockenheit in den Jahren 2018 und 2019 kam es zu Futterengpässen bei Viehbetrieben. Um die Versorgung der Tiere sicher zu stellen, geben der rheinland-pfälzische Landwirtschaftsminister Dr. Volker Wissing und Thüringens Landwirtschaftsministerin Birgit Keller landesweit ökologische Vorrangflächen mit Zwischenfrüchten oder Untersaaten zur Futternutzung frei.

Landwirte können diese ab sofort beweiden oder mähen. Damit reagieren der Minister auf die Futterknappheit, die infolge der lang anhaltenden Dürre in den Jahren 2018 und 2019 entstanden ist. Die Versorgung der Tiere habe Priorität, man müsse den Landwirten hier schnell und unbürokratisch unter die Arme greifen", sagte Wissing und Keller ergänzte: „Die Landwirte müssten bereits jetzt auf die Winterfuttervorräte zurückgreifen. Mit der Freigabe der ökologischen Vorrangflächen zur Futtergewinnung wollen wir vermeiden, dass Landwirte ihre Tierbestände wegen Futtermangels abbauen müssen.“

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Brandenburg weiter mit Antrag

Auch das Brandenburger Agrarministerium hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die aber eine Anzeige der Nutzung durch die Landwirte vorsieht. Bis diese in Kraft tritt, müssen Landwirte weiterhin einen Antrag auf Nutzung dieser ÖVF bei den zuständigen Landwirtschaftsbehörden einreichen!

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Rechtliches

Die rechtliche Grundlage bilden die für dieses Jahr geänderten Verordnungen zur Durchführung der Direktzahlungen und zu den CC-Verpflichtungen, die Ende September veröffentlicht worden sind. Danach können die Länder auf Grund von außergewöhnlichen Umständen, Zwischenfrüchte und Untersaaten auf ökologische Vorrangflächen zur Beweidung oder für die Mahd zur Futtergewinnung freigeben.

Es ist kein Antrag und auch keine Anzeige beim örtlichen Agrarförderzentrum für eine Futternutzung notwendig. Die Regelung gilt nur für das Antragsjahr 2019. Alle Landwirte mit entsprechenden Flächen können die Allgemeinverfügung nutzen und den Aufwuchs für die Tierhaltung verfüttern. Die Freigabe ist nicht auf die eigene Tierhaltung begrenzt. Der Aufwuchs darf jedoch nicht für Biogasanlagen verwendet werden.

Aus Umweltschutzgründen sind die verbleibenden Pflanzen der Zwischenfrüchte und Untersaaten bis einschließlich 15. Februar 2020 auf der Fläche zu belassen und dürfen nicht aktiv beseitigt werden, heißt es aus Thüringen.

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