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Rüben: Neonic-Notfallzulassung für Niedersachsen

Niedersachsen erhält durch das BVL eine Notfallzulassung für eine neonicotinoide Zuckerrübenbeize. Die gilt jedoch nicht für das gesamte Bundesland.

Lesezeit: 2 Minuten

Auch Niedersachsen bekam nun eine Notfallzulassung zur begrenzten Rübensaatgutbehandlung mit einem Neonicotinoid und anschließender Aussaat. Das teilte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit. Der Landwirtschaftskammer in Niedersachsen sei die Notfallzulassung von Cruiser 600 FS (Thiamethoxam) vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 erteilt worden, hieß es in der Fachmeldung des BVL. Dabei sei die Fläche auf 34.700 ha begrenzt, und zwar ausschließlich in den Hotspots der Vertragsgebiete von den in der Zulassung angegebenen Zuckerfabriken.

Wie zur Notfallzulassung in Nordrhein-Westfalen macht das BVL auch in Niedersachsen Auflagen. Diese dienten vor allem dem insektenschutz, so das BVL:

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  • Die Saatgutbehandlung darf nur in zertifizierten Einrichtungen erfolgen.
  • Die durch die Aussaat ausgebrachte Dosis wurde durch eine verringerte Aussaatstärke und geringeren Mittelaufwand je Saatguteinheit deutlich reduziert auf 49,5 g Wirkstoff je Hektar (gegenüber 78 g/ha bei früheren Zulassungen).
  • Ein anbaubegleitendes Monitoring zur Beobachtung möglicher Umwelteffekte ist durchzuführen.
  • Blühende Zwischenfrüchte dürfen auf der Fläche nicht ausgesät werden.
  • Als Folgekultur dürfen nur Pflanzen angebaut werden, die für Bienen nicht attraktiv sind.
  • Imker oder Bienensachverständige im Umkreis der Aussaatflächen sind vor der Aussaat zu informieren.

Weitergehende verbindlich Maßnahmen aus Niedersachsen

Das antragstellende Bundesland Niedersachsen habe sich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass mit Cruiser 600 FS behandeltes Saatgut nur dort eingesetzt wird, wo dies zur Abwehr großer Schäden im Rübenanbau notwendig ist. Dafür werde Niedersachsen rechtlich verbindliche Maßnahmen (z.B. durch eine Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung nach § 6 und § 8 des Pflanzenschutzgesetzes) erlassen. Diese sollen das Risiko ab der Aussaat mindern und über das Ende der Notfallzulassung am 30. April 2021 hinaus gewährleisten. Da diese ergänzenden Maßnahmen in der Verantwortung des Landes lägen, sei es dem BVL möglich gewesen, die Notfallzulassung zu genehmigen.

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