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S-A: Landesverordnung zur Meldepflicht für Wirtschaftsdünger in Kraft

Am vergangenen Freitag ist in Sachsen-Anhalt die „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger des Landes Sachsen-Anhalt (WDüngVerbleibVO LSA)“ in Kraft getreten. Das müssen Sie jetzt beachten...

Lesezeit: 2 Minuten

Am vergangenen Freitag ist in Sachsen-Anhalt die „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger des Landes Sachsen-Anhalt (WDüngVerbleibVO LSA)“ in Kraft getreten. Die Landesverordnung konkretisiert die Aufzeichnungs- und Meldepflichten nach der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV). Sie regelt, welche Aufzeichnungen (Lieferscheine) beim Abgebenden und Aufnehmenden von Wirtschaftsdünger im Betrieb vorliegen müssen.

 

In der Vergangenheit konnten insbesondere Wirtschaftsdüngerimporte aus den Niederlanden, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nicht korrekt nachverfolgt werden. Ziel der Landesverordnung ist es daher die Wirtschaftsdüngerströme besser kontrollieren zu können, erklärt das Landwirtschaftsministerium. Zudem steige der „Druck“ zur Abgabe von Wirtschaftsdüngern aus viehstarken Regionen Deutschlands nach Sachsen-Anhalt mit der novellierten Düngeverordnung stetig an.


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Das müssen Sie jetzt beachten

 

Neu ist, dass der Aufnehmende von Wirtschaftsdünger spätestens vier Wochen nach der Übernahme den Verbleib im Betrieb schlagbezogen dokumentieren muss.

 

Darüber hinaus besteht eine halbjährliche elektronische Meldepflicht über die verbrachten Mengen an Wirtschaftsdünger sowie deren Nährstoffgehalte. Generell gilt, Meldungen für das erste Kalenderhalbjahr müssen bis 30. September des Jahres erfolgen. Die Meldefrist für das zweite Kalenderhalbjahr endet am 31. März des Folgejahres.

 

Mit Inkrafttreten der Landesverordnung unterliegen neben den Aufnehmenden von Wirtschaftsdünger nunmehr auch die Abgebenden mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt, auch bei Wirtschaftsdüngertransporten innerhalb von Sachsen-Anhalt, der Meldepflicht. Der Geltungsbereich entsprechend § 1 WDüngV bleibt davon unberührt.

 

Für die elektronische Meldung steht das „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger Sachsen-Anhalt“ unter www.meldeprogramm-sachsen-anhalt.de als Internetanwendung zur Verfügung. Mit dem webbasierten Programm können die notwendigen Angaben erfasst werden. Außerdem bietet das Programm die Möglichkeit Lieferscheine, einzelbetriebliche Meldungsübersichten und Betriebsspiegel zu erstellen und auszudrucken.

 

Die Anmeldung im Programm erfolgt mit der ZID/HIT-Betriebsnummer sowie dem dazugehörigen Passwort. Biogasanlagen können sich mit der Registriernummer nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung anmelden. Hat ein Betrieb keine der genannten Betriebs- oder Registriernummern, kann er beim Landesverwaltungsamt entsprechende Anmeldedaten beantragen.

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