Im vergangenen Jahr sind in Deutschland nur noch für gebeizte Ölkürbisse Saatgut-Notfallzulassungen erlassen worden, und zwar die Beizwirkstoffe Captan und Kupferoxychlorid betreffend. Im Jahr zuvor war außerdem noch eine Notfallzulassung für mit dem Wirkstoff Iprodian gebeizte Gemüsekulturen sowie für mit Thiram behandeltes Sojabohnensaatgut erteilt worden.
Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion zur Risikobewertung und dem Risikomanagement von gebeiztem Saatgut hervor.
Wie die Bundesregierung zudem feststellt, liegt ein wissenschaftlicher Vergleich zur Behandlung von Pflanzenkrankheiten zwischen der „Spritzapplikation“ und „Beizung“ aufgrund der hohen Komplexität noch nicht vor. Die Frage, welches Behandlungssystem aus ökologischer und ökonomischer Sicht zu bevorzugen wäre, lasse sich daher nicht pauschal beantworten. Es sei aber dringend geboten, alternative nichtchemische Pflanzenschutzmaßnahmen in die landwirtschaftliche Praxis zu überführen, heißt es in der Antwort weiter.
Grundsätzlich könnten samenbürtige Krankheitserreger bereits heute durch alternative Beizverfahren gut eingedämmt werden. Zur Aussaat von mit dem in Polen zugelassenen Beizmittel Lumiposa behandeltem Saatgut teilt die Bundesregierung mit, dass dem Julius Kühn-Institut (JKI) für Bienenschutz dazu keine Meldungen über ein gehäuftes Auftreten von Bienenschäden vorlägen. Zudem seien keine Meldungen oder Anfragen an das JKI-Bienenschutzinstitut zu potenziellen Bienenvergiftungsfällen im Zusammenhang mit der Aussaat von mit dem Beizmittel Lumiposa 625 FS behandeltem Saatgut eingegangen.
Auch gebe es keine Nachweise von Bienenvergiftungen, bei denen der Verdacht einer Vergiftung durch Lumiposa 625 FS oder den darin enthaltenen Wirkstoff Cyantraniliprole bestehe oder bestanden habe.
Zu den von der EU verbotenen Neonikotinoiden Thiamethoxam, Imidacloprid und Clothianidin stellt die Bundesregierung klar, dass für diese in Deutschland keine Notfallzulassungen erteilt worden seien. Die unterschiedliche Handhabung trotz eines expliziten Verbots auf EU-Ebene störe die Harmonisierung des Pflanzenschutzrechts erheblich und verzerre den Wettbewerb.