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Nach Bundesrat

Diese Bundesländer geben die Futternutzung auf ökologischen Flächen frei

Nachdem der Bundesrat letzte Woche den Weg für die Mahd und Beweidung Ökologischer Vorrangflächen freigemacht hat, machen einige Länder nun davon Gebrauch.

Lesezeit: 4 Minuten

Der Bundesrat hat am 18. September 2020 der Ausnahmeregelung zur Nutzung von Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke auf Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) zu Futterzwecken zugestimmt. Möglich ist das in Gebieten, in denen aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird.

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Ab sofort ist es in besonders betroffenen Gebieten möglich, den Aufwuchs von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) mit Zwischenfrüchten und Untersaaten für Futterzwecke in der Tierhaltung zu nutzen. Die Regelung gilt in den Regierungsbezirken Ober-, Unter- und Mittelfranken sowie in den Landkreisen und Städten Donau-Ries, Neuburg-Schrobenhausen, Eichstätt, Neumarkt i. d. Oberpfalz, Amberg-Sulzbach, Kelheim, Ingolstadt und Amberg.

Die Landwirte in diesen Gebieten brauchen nach Ministeriumsangaben zur Futternutzung der ÖVF-Zwischenfrüchte und -Untersaaten weder eine Genehmigung noch eine Anzeige. Die Futternutzung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ist ebenso zulässig, beispielsweise zwischen Ackerbau- und Futterbaubetrieben. Alle weiteren Auflagen – etwa dass bei der ÖVF-Zwischenfrucht eine Saatgutmischung aus mindestens zwei zugelassenen Arten verwendet wird oder die verbleibenden Stoppel bis 15. Januar des Folgejahres auf der Fläche bleiben müssen – sind unverändert.

Niedersachsen

In Niedersachsen erfolgt die Umsetzung dieser Sonderregelung, die auch für Bremen gilt, wie im Vorjahr im Rahmen eines Anzeigeverfahrens. Zu beachten ist, dass die Zwischenfrüchte und Untersaaten zwar genutzt werden dürfen, aber bis zum 15. Februar 2021 stehen bleiben müssen. Das heißt: Eine frühzeitige Einarbeitung nach der Nutzung ist nicht erlaubt.

Auch die übrigen Bedingungen für die öVF-Zwischenfrüchte und -Untersaaten, zum Beispiel zu Saatgutmischungen sowie Pflanzenschutz und Düngung, bleiben bestehen. Detailinformationen und das Formular für die Anzeige bei der Bewilligungsstelle sind auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu finden (https://www.lwk-niedersachsen.de, unter dem Webcode: 01037284).

Sachsen-Anhalt

Der Dürremonitor weist in Bezug auf die Bodenfeuchte das Land Sachsen-Anhalt auch 2020 nahezu flächendeckend als Dürreregion aus. Damit sind die Bedingungen für eine landesweite Betroffenheit gegeben. Die Ausnahmeregelungen gelten somit allgemein für alle Regionen Sachsen-Anhalts.

Soll von der Ausnahmemöglichkeit ab 1. Oktober Gebrauch gemacht werden, muss der landwirtschaftliche Betrieb lediglich eine Anzeige beim zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) unter Benennung der betreffenden Flächen einreichen. Die Flächen können dann mit Tieren aller Art beweidet oder der Aufwuchs kann durch Schnittnutzung für Futterzwecke – auch in Nachbarschaftshilfe - verwendet werden.

Die Einhaltung der übrigen Bedingungen für ÖVF-Zwischenfrüchte, wie zum Beispiel die Aussaat einer Kulturpflanzenmischung oder das Verbleiben der Zwischenfrüchte bzw. Pflanzenreste nach der Mahd oder Beweidung bis zum 15. Februar des folgenden Jahres auf der Fläche, bleiben von dieser Regelung unberührt und sind weiterhin einzuhalten.

Mecklenburg-Vorpommern

Auch Mecklenburg-Vorpommern gibt Untersaaten und Zwischenfruchtflächen, welche 2020 als Ökologische Vorrangflächen durch die Landwirte im Agrarantrag ausgewiesen wurden, für die Futter­nutzung (sowohl Mahd wie Beweidung) im ganzen Land frei.

Eine Anzeige der Nutzung ist aber erforderlich. Das Formular ist im „Agrarantrag 2020-Online“ unter „weitere Dokumente“ abgelegt (http://www.agrarantrag-mv.de). Die Anzeige ist vor Beginn der Nutzung im zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen

Das Agrarministerium macht zudem von der Möglichkeit Gebrauch, diese Flächen auch mit anderen Tierarten zu beweiden bzw. einer Schnittnutzung zuzuführen. Eine vorzeitige anderweitige Nutzung bzw. Umbruch vor dem 15. Februar 2021 als relevanten Cross Compliance-Termin ist rechtlich nicht erlaubt und aus umwelt­politischer Zielstellung nicht zulässig und würde zur Aberkennung als Ökologische Vorrangfläche führen.

Sachsen

Sachsens Landwirte können ab schon ab heute (25.09.) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke für die Beweidung nutzen oder für Futterzwecke mähen, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen sind.

Freigegeben sind ökologischen Vorrangflächen vom Typ »Zwischenfrucht/Gründecke« sowie vom Typ »Untersaat in die Hauptkultur« zur uneingeschränkten Futternutzung. Normalerweise dürfen auf diesen Flächen bis zum 31. Dezember eines Jahres lediglich Schafe und Ziegen weiden.

Alle anderen Auflagen für diese beiden Typen ökologischer Vorrangflächen gelten unverändert. Dies betrifft insbesondere auch die Anforderungen an die Zusammensetzung des Saatgutes und die Bodenbedeckung bis zum 15. Februar des Folgejahres. Im Falle einer Futternutzung reicht für die Gewährleistung der Bodenbedeckung das Belassen der unbearbeiteten Wurzeln und Stoppeln auf der Fläche.

Eine Anzeige des Landwirtes über die Futternutzung ist nicht erforderlich. Die Ausnahmeregelung ist auf das Jahr 2020 beschränkt.

Rheinland-Pfalz

Ab sofort dürfen auch Bauern in Rheinland-Pfalz Zwischenfrüchte und Untersaaten durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden, die nach der EU-Vorschrift über Direktzahlungen und der entsprechenden Bundesdurchführungsverordnung als im Umweltinteresse genutzte Kulturen ausgewiesen und vor dem 1. Oktober dieses Jahres ausgesät wurden. Diese Flächen gelten auch nach der Futternutzung als Zwischenfruchtflächen und dürfen daher bis einschließlich 14. Januar 2021 nicht umgebrochen oder anderweitig genutzt werden.

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