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Syngenta erzielt Durchbruch bei Pflanzenpatentierung

Durch biologische Prozesse gezüchtete Pflanzen bleiben patentierbar, entschied jetzt die Europäische Patentorganisation

Lesezeit: 2 Minuten

Pflanzen, die im Wesentlichen durch biologische Prozesse gezüchtet worden sind, müssen patentierbar sein. Das hat die Beschwerdekammer der Europäischen Patentorganisation (EPO) trotz der im Jahr 2017 eingeführten Bestimmungen entschieden, wonach Patente nicht für spezifische Pflanzensorten erteilt werden dürfen. Im vorliegenden Antrag geht es um eine Anmeldung für neue Paprikapflanzen und -früchte mit einem verbesserten Nährstoffgehalt, eingereicht von der Syngenta Participations AG.

Wie der Fachinformationsdienstleister Wolters Kluwer in seinem Patentblog dazu ausführt, hatte Syngenta Beschwerde eingereicht, nachdem der Patentantrag von der Prüfungsabteilung der EPO abgelehnt worden war. Bei der Anhörung sei entschieden worden, dass ein Rechtskonflikt vorliege, und zwar zwischen den 2017 geänderten Vorschriften 27 und 28 der Konvention zur Gewährung Europäischer Patente (EPC) und Artikel 53(b) des EPC. Hiernach sind essentielle biologische Prozesse zwar von der Patentierbarkeit ausgenommen; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die daraus resultierenden Produkte.

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Nach Artikel 162(2) des EPC würde in diesem Fall der Artikel die Vorschriften überwiegen und Pflanzen, die aus essentiellen biologischen Prozessen resultierten, also weiterhin patentierbar sein. Über die Patentierbarkeit an sich sei aber noch nicht endgültig entschieden worden, da die Beschwerdekammer den Fall zunächst zurück an die Prüfungsabteilung geleitet habe.

Diese soll nun über weitere Anforderungen an ein mögliches Patent entscheiden. Um die für ein Patentverbot nötige Gesetzesänderung herbeizuführen, müsse also Artikel 53(b) geändert werden, was allerdings nur im Zuge einer Regierungskonferenz möglich sei, heißt es weiter. Fraglich bleibe allerdings, ob auf diesem Weg ein rückwirkender Effekt herbeigeführt werden könnte.

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