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Pflanzenschutz

Vergilbungsvirus: Notfallzulassungen für neonicotinoide Beizen in BY und BW

Thiamethoxam darf ab 1. Januar nun auch in Teilen Süddeutschlands zur Saatgutbehandlung von Rüben eingesetzt werden. Der Einsatz ist allerdings beschränkt.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat auf Grundlage der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung in der vergangenen Woche Notfallzulassungen für den Wirkstoff Thiamethoxam erteilt. Diese gelten vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ausschließlich für „Hotspots“ in den Vertragsgebieten der in den Zulassungen angegebenen Zuckerfabriken. Eingesetzt wird die Beize „Cruiser 600 FS“ mit einem Wirkstoffgehalt von 600 g/l.

Bayern: 20.600 ha rund um Südzucker Ochsenfurt

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Für Bayern hat das BVL der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) eine Notfallzulassung für insgesamt 20.600 ha erteilt, die ausschließlich im Vertragsgebiet der Südzucker AG in Ochsenfurt liegen. In diesem Rahmen ist die Südzucker AG auch dafür verantwortlich, durch die Abgabe des behandelten Saatgutes eine räumliche Beschränkung der Aussaat auf durch die Schaderreger besonders betroffene Regionen sicherzustellen.

Baden-Württemberg: 12.000 ha um Südzucker Offenau

Das LTZ Augustenberg hat für Baden-Württemberg eine Notfallzulassung für insgesamt 12.000 ha erhalten, die ausschließlich im Vertragsgebiet der Südzucker AG in Offenau liegen. Auch hier ist die Südzucker AG für die räumliche Beschränkung zuständig.

Bundesländer kontrollieren Anwendung

Wie das BVL mitteilt, haben sich Baden-Württemberg und Bayern verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass mit Cruiser 600 FS behandeltes Saatgut nur dort eingesetzt wird, wo dies zur Abwehr großer Schäden im Rübenanbau notwendig ist. Dafür werden die Bundesländer rechtlich verbindliche Maßnahmen (z. B. durch eine Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung nach § 6 und § 8 des Pflanzenschutzgesetzes) erlassen, um die Risikominderung ab der Aussaat und über das Ende der Notfallzulassungen am 30. April 2021 hinaus zu gewährleisten. Durch diese ergänzenden Maßnahmen in der Verantwortung des Landes war es dem BVL möglich, die Notfallzulassungen zu genehmigen.

Zudem werden diese Notfallzulassungen strengen Auflagen vor allem zum Insektenschutz verbunden:

  • Die Saatgutbehandlung darf nur in vom JKI gelisteten Einrichtungen erfolgen.
  • Die durch die Aussaat ausgebrachte Dosis wurde durch eine verringerte Aussaatstärke und geringeren Mittelaufwand je Saatguteinheit deutlich reduziert auf 49,5 g Wirkstoff je Hektar (gegenüber 78 g/ha bei früheren Zulassungen).
  • Ein anbaubegleitendes Monitoring zur Beobachtung möglicher Umwelteffekte ist durchzuführen.
  • Blühende Zwischenfrüchte dürfen auf der Fläche nicht ausgesät werden.
  • Als Folgekultur dürfen nur Pflanzen angebaut werden, die für Bienen nicht attraktiv sind.
  • Imker oder Bienensachverständige im Umkreis der Aussaatflächen sind vor der Aussaat zu informieren.
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