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Pflanzenschutz: Änderungen beim Einsatz von Zusatzstoffen!

Viele Zusatzstoffe wie Dash, Trend, Herbosol u.a. sind seit Februar diesen Jahres nicht oder nur noch eingeschränkt nutzbar. Das gilt vor allem bei Kombinationen mit Insektiziden.

Lesezeit: 3 Minuten

In der Vergangenheit genügte eine „einfache Listung“ beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), um Zusatzstoffe wie z.B. Netzmittel, pH-Regulatoren, Schaumstopp-Präparate Inverkehr zu bringen und anzuwenden. Mit Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes - gültig seit 14.02.2012 -, dürfen Zusatzstoffe nur noch in den Verkehr gebracht und angewendet werden, wenn Sie durch das BVL genehmigt sind. Eine Genehmigung wird generell für einen Zeitraum von 10 Jahren erteilt. Somit gilt für Zusatzstoffe, die vor dem 14.02.2012 auf Basis des alten Pflanzenschutzrechtes in Verkehr gebracht wurden, der 14.02.2022 als Genehmigungsende (unmittelbare Beendigung der Verkehrsfähigkeit und der Aufbrauchsfrist), sofern keine Wiedergenehmigung durch das BVL erteilt wurde. Das BVL stellt hierzu im Internet monatlich eine aktualisierte Übersicht der Zusatzstoffe (genehmigte und nicht mehr genehmigte) bereit. Die Liste finden Sie hier. Doch welche Folgen hat das nun?

Mit dem neuen Genehmigungsverfahren werden seitens die BVL nur noch eindeutig spezifizierte Anwendungen genehmigt. Das heißt, in welchen Kulturen, mit welchen Pflanzenschutzmitteltypen (Herbizid, Wachstumsregulator, Fungizid, Insektizid) bzw. Pflanzenmittelprodukten (Nennung des Produktnamens) etc. der Einsatz des Zusatzstoffes rechtlich erlaubt ist. Seit 2021 wird die Nutzung von Zusatzstoffen in Kombination mit Insektiziden nur noch genehmigt, wenn entsprechende Studien zur Bienentoxizität vorgelegt werden können, die eine Genehmigung für den jeweiligen Zusatzstoff erlauben. Die nach dem 14.02.2022 vom BVL bereitgestellten Übersichten der Zusatzstoffe (siehe Link oben) zeigen, dass viele Zusatzstoffe nun nicht mehr verkehrs- und einsatzfähig sind, bzw. die Nutzung von neu oder wieder genehmigten Zusatzstoffen teils deutlich eingeschränkt wurde. Hier einige Beispiele:

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  • Dash darf nur noch mit Herbiziden mit max. 1,0 l/ha einmal bzw. mit Fungiziden mit max. 0,8 l/ha dreimal angewendet werden.
  • Trend darf nur noch mit den Herbiziden Debut (in Zuckerrüben, Beeten, Chicorée) und Debut DuoActive (in Zuckerrüben) eingesetzt werden.
  • Für Herbosol liegt noch keine neue Genehmigung vor. Somit fehlt es in der Saison und hat ein Anwendungsverbot.
  • HaftAktiv/Herbaspread haben auch noch keine neue Genehmigung. Somit fehlen auch diese Produkte in der Saison und haben Anwendungsverbot

Verstöße sind CC-relevant

Zu bedenken ist, dass Verstöße CC-relevant sind. Weil es keine Abverkaufs-/Aufbrauchsfrist gibt, dürfen nicht mehr zugelassene Altbestände nicht mehr eingesetzt werden. Weil Genehmigungen zudem indikationsbezogen erfolgen, ist auch ein falscher Einsatz CC-relevant (Beispiele: DASH nur noch max. 1,0 l/ha; Hasten ist mit Herbiziden und Fungiziden erlaubt, bei Insektiziden gibt es Einschränkungen; TREND nur noch mit Debut)

Positiv in diesem Zusammenhang ist die langfristige Wiedergenehmigung des Zusatzstoffes Kantor zu bewerten. Dieser hat in einer Vielzahl von Kulturen und für den Einsatz zusammen mit Herbiziden, Wachstumsregulatoren, Fungiziden und Insektiziden die Genehmigung erhalten. Zudem bleiben B4-Produkte in Mischung mit Kantor auch B4.

Zusammenfassend bedeutet dies für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Zusatzstoffen nach §42 Pflanzenschutzgesetz:

  • Nur durch das BVL genehmigte Zusatzstoffe können in den Verkehr gebracht und angewendet werden.
  • Die Anwendung der Zusatzstoffe kann und darf nur innerhalb der genehmigten Anwendungen (z.B. Kultur(en), Herbizid, Wachstumsregulator, Fungizid, Insektizid, etc.) erfolgen.

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