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Vorwurf der Einführung von Gentechnik „durch die Hintertür“ an das BVL

Die Zulassung einer neuen, herbizidresistenten Rapssorte der Firma Cibus durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist bei verschiedenen Verbänden und Unternehmen auf heftige Kritik gestoßen.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Zulassung einer neuen, herbizidresistenten Rapssorte der Firma Cibus durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist bei verschiedenen Verbänden und Unternehmen auf heftige Kritik gestoßen.


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So warfen unter anderem der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) sowie Demeter und Bioland dem BVL in einer gemeinsamen Presseverlautbarung vor, bereits Anfang Februar die Zulassung für den Raps erteilt zu haben, obwohl bei dessen Herstellung das Verfahren „Rapid Trait Development System“ (RTDS) zur Anwendung gekommen sei.


Im Zuge des RTDS seien dem Rapsgenom kurze Abschnitte synthetischer Erbsubstanz zugefügt worden. Während diese Technologie vom BVL nicht als „Gentechnik im Sinne des Gentechnikgesetzes“ eingestuft wird, sind BUND, AbL, Demeter und Bioland gegenteiliger Ansicht. Sie haben gemeinsam mit anderen Verbänden sowie Unternehmen Widerspruch gegen die Zulassung der neuen Rapssorte eingelegt. Ihre Sorge gelte vor allem einer möglicherweise unkontrollierten Ausbreitung der Pflanzen in der Umwelt, heißt es.


Laut Antje Kölling von Demeter muss bei technischen Eingriffen in isolierte Zellen oder Zellkerne im Einzelfall bewertet werden, ob es sich dabei um Gentechnik handelt. Zuständig dafür sei die EU-Ebene. Es könne nicht angehen, dass das BVL in einem Schnellverfahren diese Prozesse umgehe und Genpflanzen quasi „durch die Hintertür“ auf deutsche Äcker gelangten, monierte Kölling.


In einem gemeinsamen Forderungspapier appellieren die Umwelt- und Ökoverbände an Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt, den Bescheid des BVL unverzüglich aufzuheben.


Zulässiges Verfahren


Gegenüber AGRA-EUROPE wies das BVL darauf hin, dass die von den Verbänden kritisierte RTDS-Methode ein Verfahren der „Oligonukleotid gesteuerten Mutagenese“ (OgM) darstelle, das von der unabhängigen Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) bereits im Jahr 2012 begutachtet worden sei. Dabei habe die ZKBS festgestellt, dass die bei dieser Technik eingesetzten Oligonukleotide keine rekombinanten Nukleinsäuren im Sinne des Gentechnikgesetzes seien, weil sie nur in einem oder wenigen Nukleotiden von der Zielsequenz im Pflanzengenom abwichen.


Ferner handele es sich bei Oligonukleotiden nicht um Erbgut im Sinne des Gentechnikgesetzes, da sie nicht dauerhaft in die Erbsubstanz der Pflanze gelangten und innerhalb weniger Stunden wieder abgebaut seien. Laut dem Bundesamt wirken die Oligonukleotide vielmehr wie Mutagene und rufen Mutationen von einem oder wenigen Nukleotidpaaren hervor, die gleichermaßen auch spontan oder nach klassischen Zuchtverfahren der Mutagenese auftreten können und von diesen nicht zu unterscheiden sind. Im Ergebnis sei die ZKBS daher zu dem Schluss gekommen, dass durch OgM erzeugte Organismen keine gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes darstellten, erläuterte das BVL.


Nach seiner Darstellung hat das ZKBS diesen Standpunkt Anfang 2015 auch für die Herstellungsverfahren für die herbizidtoleranten Rapslinien der Firma Cibus bestätigt, woraufhin dem Unternehmen mit Bescheid vom 5. Februar mitgeteilt worden sei, dass die mittels der RDTS-Technologie hergestellten Rapslinien aus Sicht des Bundesamtes keine GVO seien und daher nicht in den Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes fielen.

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