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Glyphosat: Darf ich Restbestände nach einem möglichen Verbot aufbrauchen?

Was für die Verwendung von Restbeständen von Glyphosat nach einem möglichen Verbot gilt, erklärt unser Experte.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Was passiert, wenn Glyphosat tatsächlich verboten wird? Darf ich Restbestände trotzdem noch nutzen? Ist die Entsorgung ansonsten kostenpflichtig? Wenn ich Restbestände nicht nutzen darf und es trotzdem tue, was droht mir?

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Antwort:

Wenn Glyphosat verboten wird, darf es nicht mehr ausgebracht werden. Wird lediglich die Zulassung nicht mehr verlängert, so wird es erwartungsgemäß noch eine Aufbrauchsfrist geben. Wird dieses dann aber nach Beginn des Verbots oder nach Ende der Aufbrauchsfrist ausgebracht, so ist dies nicht nur ein gesetzlicher Verstoß (Pflanzenschutzgesetz), sondern auch eine Umweltstraftat.

Dem Landwirt droht aber nicht nur die Verurteilung durch den Strafrichter, sondern er wird ferner seine Sachkunde verlieren, seine Zuverlässigkeit und es wird gesamtbetrieblich erwartungsgemäß immense Sanktionen bei der Agrarförderung geben, die ein Betrieb erwartungsgemäß wirtschaftlich nicht überleben kann. Ich rechne für diesen Fall auch mit Sanierungsanordnungen, was die beaufschlagten Flächen angeht.

Die Rückgabe von Restbeständen sollte über den Landhandel möglich sein, mit einer möglicherweise kostenpflichtigen Entsorgung über die staatlichen Stellen ist ebenfalls zurechnen, da das Problem Glyphosat nicht neu, sondern seit Jahren bekannt ist.

Unser Autor: Dr. Michael Schneider, Rechtsanwalt, Dr. Schneider & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Reutlingen, BW

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