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Nach der Zulassungsverlängerung von Glyphosat bis 2023 darf man das Totalherbizid auch auf Grünland einsetzen. Allerdings ist die Anwendung wie auch auf Ackerland eingeschränkt. Zu diesen bundeseinheitlichen Regeln kommen noch die einzelnen Regelungen in den Bundesländern. So greift z. B. in Niedersachsen zusätzlich das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG).
Grundsätzlich verboten ist es, Glyphosat in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten sowie in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen einzusetzen. Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt.
So darf man Glyphosat auf Grünland noch anwenden
Außerhalb dieser Gebiete sind Teilflächenanwendungen erlaubt, wenn
die Futternutzung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht mehr möglich ist, z. B. durch flächendeckenden Besatz mit Jakobskreuzkraut oder
eine wirtschaftliche Nutzung des Dauergrünlandes aufgrund starker Verunkrautung nicht mehr möglich ist.
Grundsätzlich darf der in der Schutzgebietsverordnung formulierte Schutzzweck des Gebietes dem Glyphosateinsatz nicht entgegenstehen.
Für Niedersachsen gilt zudem: In Landschaftsschutzgebieten, die gleichzeitig Natura 2000-Gebiete (= FFH- und Vogelschutzgebiete) sind, gelten die Bekämpfungsschwellen nach § 25a NAGBNatSchG. Für Dauergrünland außerhalb dieser Gebiete gelten hingegen weiterhin die allgemeinen Bekämpfungsschwellen. Nur bei überschrittenen Bekämpfungsschwellen ist die Glyphosatanwendung erlaubt.
Glyphosat darf man ganzflächig auf Flächen anwenden, die
einer CC-Erosionsgefährdungsklasse zugeordnet sind (CCWind, CCWasser1 oder CCWasser2 gemäß Agrarzahlungen-Verpflichtungsverordnung) und
auf denen eine wendende Bodenbearbeitung aufgrund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist (Bekämpfungsschwellen gemäß Übersicht 1).
Für Niedersachsen bedeutet das: Einsetzen lässt sich Glyphosat demnach auf Flächen, die nach § 2a des (NAGBNatSchG) vom naturschutzrechtlichen Umbruchverbot betroffen sind. Dabei handelt es sich um Moorstandorte (≥ 30 % organische Masse, Auflage ≥ 30 cm), Feuchtgrünlandstandorte (> BKF 9), Überschwemmungsgebiete (HQ 100) und stark erosionsgefährdete Hänge in Südniedersachsen. Unter Umbruch wird im Gesetz ein Eingriff von > 10 cm Bodentiefe verstanden. Bei flachen bodenlockernden Eingriffen bis 10 cm Bodentiefe, z. B. mit der Fräse, handelt es sich hingegen nicht um einen Umbruch im Sinne des Gesetzes.
Der Glyphosateinsatz ist nicht genehmigungspflichtig. Die Entscheidungsgründe für eine Glyphosatanwendung in Landschaftsschutzgebieten, die auch Natura 2000-Gebiete sind, müssen jedoch nachvollziehbar dokumentiert und z B. dem Prüfdienst der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf Verlangen vorgezeigt werden. Eine Dokumentation (z. B. Fotos zur Verunkrautung, Notizen zum Deckungsgrad bzw. zahlenmäßigen Auftreten der Unkräuter, Skizzen zur Teilflächenbehandlung) empfiehlt sich auch bei Glyphosatanwendungen auf allen anderen Dauergrünlandflächen.