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Düngeverordnung

Was Landwirte jetzt bei der Düngung beachten müssen

Düngebedarfsermittlung, Dokumentation, begrenzte Ausbringmengen, neue Sperrfristen und Auflagen an Hängen und Gewässern: Der BWV nennt die wichtigsten Änderungen der Düngeverordnung.

Lesezeit: 4 Minuten

Die neue Düngeverordnung ist verabschiedet und es gibt vielerlei Auflagen, die die Landwirte nun beachten müssen. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau nennt die wichtigsten Auflagen.

Die Düngebedarfsermittlung bezieht sich auf die letzten fünf Jahre, nicht wie bisher auf die letzten drei Jahre. Mit dieser Regelung wird den zunehmenden Witterungsextremen Rechnung getragen.

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Die Dokumentation der Düngemaßnahme muss spätestens zwei Tage nach dem Aufbringen erfolgen. Dabei sind die Größe des Schlages, beziehungsweise die Bewirtschaftungseinheit, die Art und Menge des Düngemittels sowie die aufgebrachte Menge an Stickstoff und Phosphat, und bei organischen Düngemitteln zusätzlich die Menge an verfügbarem Stickstoff, aufzuzeichnen.

Die Ausbringungsmenge von organischen Düngemitteln, das heißt Wirtschaftsdünger sowie Gärrückstände und Kompost, ist auf 170 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr im Betriebsdurchschnitt begrenzt. Dabei dürfen die Flächen, auf denen die Ausbringung von N-haltigen Düngemitteln verboten ist, nicht berücksichtigt werden, z.B. bei besonderen Auflagen in Wasserschutzgebieten oder Vertragsnaturschutzprogrammen.

Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen auf Ackerland ab der Ernte der Hauptfrucht bis zum 31. Januar grundsätzlich nicht mehr aufgebracht werden. Für Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutterbau (bei einer Aussaat bis zum 15. Mai) gilt eine Sperrfrist vom 1. November bis zum 31. Januar.

Die Sperrfrist für die Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost beginnt nun am 1.12. und endet am 15.01. Auch phosphathaltige Düngemittel dürfen während dieser Sperrfrist nicht ausgebracht werden.

Auf Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau dürfen im Herbst, vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist am 1. November, flüssige organische Düngemittel bis zu maximal 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden.

Nach einer Getreideernte können bis zum 1. Oktober Winterraps und Wintergerste gedüngt werden, wenn dabei 60 Kilogramm Gesamt-N (davon maximal 30 kg Ammonium-N) nicht überschritten werden. Diese N-Menge ist bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr abzuziehen. Treten nachträglich eintretende Umstände, wie zum Beispiel Starkniederschläge, auf, darf der ursprüngliche Düngebedarf nur um maximal zehn Prozent überschritten werden. Dieser zusätzliche Bedarf muss begründet und neu ermittelt werden.

Eine Düngung auf gefrorenem, überschwemmten, Wasser gesättigtem oder Schnee bedecktem Boden ist ausnahmslos untersagt. Dies gilt auch für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost.

Landwirtschaftliche Flächen mit einer Hangneigung von fünf Prozent und mehr innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante dürfen in einem Abstand von drei Metern nicht mehr gedüngt werden. Bei einer Hangneigung von zehn Prozent beträgt der Gewässerabstand fünf Meter. Und bei einer Hangneigung von 15 Prozent innerhalb eines Abstandes von 30 Metern bis zur Böschungsoberkante sind zehn Meter Abstand einzuhalten.

Ab fünf Prozent Hangneigung sind darüber hinaus Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten, auf bestelltem Ackerland ist die Düngung bei einer Reihenkultur mit einem Reihenabstand von über 45 Zentimetern nur noch mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung zulässig. Bei über zehn Prozent Hangneigung muss darüber hinaus ab 80 Kilogramm Gesamtstickstoff die Düngegabe geteilt werden.

In den nitratbelasteten, sogenannten „Roten Gebieten“, müssen Betriebe, die mehr als 750 Kilogramm Stickstoff im Düngejahr ausbringen, die organischen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft sowie die Gärrückstände aus einem Betrieb mit Biogasanlage auf den Stickstoffgehalt untersuchen.

Ebenfalls müssen in den „Roten Gebiete“ die Abstände bezüglich der Düngeausbringung zu den Böschungsoberkanten erhöht werden. Es muss grundsätzlich ein Abstand von fünf Metern bis zur Böschungsoberkante eines Gewässers eingehalten werden. Ab fünf Prozent Steigung sind zehn Meter Abstand einzuhalten und ab zehn Prozent Steigung sind zwischen zehn und zwanzig Metern vorgegebene Bewirtschaftungsauflagen einzuhalten.

Zusätzlich werden ab dem 1. Januar 2021 neue Auflagen innitratsensiblen Gebieten gelten. Die Vorgaben dazu werden derzeit zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Zuvor werden die „Roten Gebiete“ jedoch überprüft und nach neuen Kriterien abgegrenzt.

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau setzt sich über die noch zu verabschiedende Verwaltungsvorschrift intensiv für praktikable und praxisgerechte Regelungen ein. So muss es möglich sein, dass Betriebe, die nachweislich nicht zur Nitratbelastung des Grundwassers beitragen, von den zusätzlichen Auflagen in den „Roten Gebieten“ ausgenommen werden.

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