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topplus Düngeverordnung

Gülledüngung: Ab dem 16. Januar nur mit Ausnahmegenehmigung

Das Ende der Güllesperrfrist kommt näher. Wer im Herbst eine Sperrfrist-Verschiebung beantragt hat, kann seit Montag aufs Grünland fahren. Viele Flächen sind jedoch wassergesättigt oder überschwemmt.

Lesezeit: 3 Minuten

Ende Januar endet die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist für stickstoffhaltige Dünger. In Ausnahmefällen dürfen Landwirte seit dem 16. Januar 2023 - sofern es der Boden zulässt - mit ihren Fässern wieder aufs Feld. Wie in den Vorjahren muss so eine Verschiebung der Sperrfrist jedoch bereits im Herbst einzelbetrieblich, schriftlich bei den Landwirtschaftskammern beantragt werden. Die Genehmigung wird nur für ein Jahr erteilt und kostet i.d.R. eine Bearbeitungsgebühr.

Auf Ackerland keine Verschiebung der Sperrfrist möglich

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Die Düngeverordnung lässt nur noch eine Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen (auf 16. Oktober bis einschließlich 15. Januar) auf Grünland und Flächen mit mehrjährigen Feldfutterbau (bereits vor 15. Mai 2022 mit Futterpflanzen bestellte Flächen) zu, wenn Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Ein Verschieben der Sperrfrist ist in gelben und roten Gebieten nicht möglich.

Je nach Bundesland gibt es beim Grünland unterschiedliche Verfahren, die ein Verschieben der Sperrfrist erlauben. Dabei wird die Sperrfrist nie verkürzt, sondern nur verschoben. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer vorgezogenen N-Düngung im Januar 2023 sind die zu dem Zeitpunkt gültigen Grenzen, trotz genehmigten Antrags, so die LWK Niedersachsen.

Bei Ausbringung müssen Acker und Grünland aufnahmefähig sein. Daher dürfen grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden ausgebracht werden. Aufgrund der aktuellen Wetterverhältnisse sind derzeit jedoch viele Günlandflächen wassergesättigt und überschwemmt.

Wir haben zusammengefasst, was Sie beachten müssen:

  • Der Boden darf nicht wassergesättigt und überschwemmt sein: Z.B. wenn auf freier, ebener Fläche Wasserlachen entstehen. Das Ausbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann.
  • Der Boden darf nicht schneebedeckt sein: Als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist.
  • Der Boden muss völlig frostfrei sein: Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nun nicht mehr erlaubt.

Verstöße gegen die genannten Regelungen sind bußgeldbewehrt und Cross Compliance relevant.

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