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Neonic-Notfallzulassung

Weitere Notfallzulassungen für Rübenbeize

Noch zwei Bundesländer haben Notfallzulassungen für die neonicotinoide Beize Cruiser in Rüben erhalten. Wieder gelten strenge Auflagen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat gestern zwei weitere Notfallzulassungen für das Mittel Cruiser 600 FS erteilt. Diese gelten vom 1. Januar bis zum 30. April 2021 in Zuckerrüben gegen Blattläuse als Virusvektoren. Das teilte das BVL in einer Fachmeldung mit. Mit dem Mittel (600 g/l Thiamethoxam) gebeiztes Saatgut dürfe man ausschließlich auf Flächen bestimmter Vertragsgebiete säen, heißt es dort. Die Gebiete der Zuckerfabriken sind in den Zulassungen angegeben.

Hessen: Notfallzulassung für 5.400 ha

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Für Hessen hat das BVL dem Regierungspräsidium Gießen eine Notfallzulassung für insgesamt 5.400 ha erteilt. Die Menge der Beize ist auf 446 l begrenzt. Die Flächen dürfen ausschließlich im Vertragsgebiet der Südzucker in Offenstein liegen. In diesem Rahmen ist die Südzucker auch dafür verantwortlich, durch die Abgabe des behandelten Saatgutes die Aussaat auf durch die Schaderreger besonders betroffene Regionen zu beschränken.

Schleswig-Holstein: Neonic-Beize auf 1.500 ha

Die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein hat für das nördliche Bundesland eine Notfallzulassung für insgesamt 1.500 ha erhalten (maximal 124 l Beize). Sie gilt ausschließlich für Flächen im Vertragsgebiet der Zuckerfabrik Uelzen (Nordzucker). Das Unternehmen ist zuständig dafür, dass das Saatgut nur in dem räumlich beschränkten Gebiet in die Erde kommt.

Bundesländer kontrollieren Anwendung

Wie alle Bundesländer wollen auch Hessen und Schleswig-Holstein weitere, rechtlich verbindliche, Maßnahmen erlassen, z.B. durch eine Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung nach § 6 und § 8 des Pflanzenschutzgesetzes. Ziel ist, dass behandeltes Saatgut nur dort gesät wird, wo große Schäden im Rübenanbau abgewendet werden müssen. Zudem wollen die Länder das Risiko ab der Aussaat und über das Ende der Notfallzulassungen mindern. Nur durch diese ergänzenden Maßnahmen in der Verantwortung des Landes konnte das BVL eine Notfallzulassung erteilen, heißt es in der Fachmeldung.

Auch hier gelten die strengen Auflagen, die vor allem dem Insektenschutz dienen sollen:

  • Die Saatgutbehandlung darf nur in vom JKI gelisteten Einrichtungen erfolgen.
  • Die durch die Aussaat ausgebrachte Dosis wurde durch eine verringerte Aussaatstärke und geringeren Mittelaufwand je Saatguteinheit deutlich reduziert auf 49,5 g Wirkstoff je Hektar (gegenüber 78 g/ha bei früheren Zulassungen).
  • Ein anbaubegleitendes Monitoring zur Beobachtung möglicher Umwelteffekte ist durchzuführen.
  • Blühende Zwischenfrüchte dürfen auf der Fläche nicht ausgesät werden.
  • Als Folgekultur dürfen nur Pflanzen angebaut werden, die für Bienen nicht attraktiv sind.
  • Imker oder Bienensachverständige im Umkreis der Aussaatflächen sind vor der Aussaat zu informieren.

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