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Rapsglanzkäfer

Zulassung des Breitbandinsektizids Phosmet läuft am 1. Mai aus

In Deutschland sind Pflanzenschutzmittel mit Phosmet gegen Rapsglanzkäfer bereits verboten, jetzt müssen die Nachbarländer folgen und warnen bereits, dass die Rapsernten dadurch kleiner werden.

Lesezeit: 2 Minuten

Auch die Rapsanbauer in verschiedenen Nachbarländern Deutschlands müssen in naher Zukunft bei der Bekämpfung des Rapsglanzkäfers auf den Einsatz des Wirkstoffs Phosmet verzichten. Die Zulassung dieses Insektizidwirkstoffs läuft jetzt EU-weit endgültig aus.

Wie von der Kommission bekannt gibt, müssen die Mitgliedstaaten die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, bis spätestens zum 1. Mai 2022 widerrufen. Etwaige Aufbrauchfristen enden dann nach sechs Monaten, also am 1. November.

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In Deutschland sind keine Pflanzenschutzmittel mit Phosmet zugelassen. In Österreich lief die Genehmigung für ein Präparat zur Anwendung gegen den Kartoffel- und den Rapsglanzkäfer im März vorigen Jahres aus. Laut der Kommission darf der Wirkstoff gegenwärtig noch in 14 Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, Polen, Belgien und Ungarn, zum Einsatz kommen. In der Vergangenheit hatten sich vor allem die französischen Rapsanbauer für eine Verlängerung der Zulassung für diesen Wirkstoff eingesetzt.

Der Verband der Erzeuger von Ölsaaten und Leguminosen (FOP) warnte vor einer Einschränkung der französischen Rapsfläche um 300.000 ha. Begründet wird die Ablehnung einer erneuten Zulassung in der Durchführungsverordnung mit einem „unannehmbaren Risiko für Verwender, Arbeitnehmer, umstehende Personen und Anrainer“. Dies gelte selbst dann, wenn persönliche Schutzausrüstungen verwendet oder verfügbare Risikominderungsmaßnahmen angewandt würden.

Zudem sei festgestellt worden, dass ein hohes akutes und chronisches Risiko für Verbraucher und Wasserorganismen sowie ein hohes Risiko für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden wie Bienen bestehe.

Eine vollständige Bewertung des Risikos für die Verbraucher war nach Angaben der Kommission allerdings nicht möglich, da weder alle Waren noch alle potentiell relevanten Metaboliten auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet werden konnten. Die Bewertung der Entwicklungsneurotoxizität konnte der EU-Behörde zufolge nicht abgeschlossen werden, da hierzu keine geeigneten Studien vorgelegt wurden

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