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Achtung, tieffliegende Drohne!

Lesezeit: 1 Minuten

Auch in der Landwirtschaft heben immer mehr Drohnen ab. Vom Bundesverkehrsministerium kommen jetzt neue Regeln für die Drohnenflieger.


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Ab einem Gewicht von 250 g müssen die Drohnen einen Aufkleber mit Namen und Adresse des Besitzers tragen. Über 2 kg muss der Pilot einen Kenntnisnachweis haben, den er z.B. bei einen Luftsportverein erwerben kann. Bleibt die Drohne unter 5 kg, braucht man keine besondere Starterlaubnis – auch nicht bei gewerblichem Einsatz. Sobald die Drohne aber schwerer ist oder bei Nacht fliegen soll, ist eine Erlaubnis notwendig, die es bei der Landesluftfahrt-Behörde gibt.


Ein Flugverbot gilt u.a. über Einsatzstellen von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen oder über Naturschutzgebieten. Außerdem sind Kontrollzonen von Flugplätzen tabu. Die maximale Flughöhe – außerhalb von Modellflugplätzen – beträgt 100 m. Drohnen mit Kameras dürfen Wohngrundstücke nicht ohne Erlaubnis des Eigentümers überfliegen. Infos: (www.bmvi.de), Suchwort Drohne.

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