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Antibiotika-Datenbank: Jetzt aktiv werden!

Lesezeit: 2 Minuten

Endlich herrscht Klarheit: QS darf, wenn der Landwirt zugestimmt hat, den Antibiotika-Verbrauch des Betriebes an die staatliche HIT-Datenbank weiterleiten. Die Schnittstelle zwischen der QS- und der staatlichen Datenbank steht. Es gelten allerdings folgende Voraussetzungen:


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  • Nutzungsart melden: Die Nutzungsart musste bereits bis zum 30.6.14 an die HIT-Datenbank gemeldet werden. Die Kreisveterinäre haben mit der Prüfung begonnen. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit.
  • Tierhaltererklärung abgeben: Damit der Datenaustausch über QS an HIT erfolgen kann, muss jeder Landwirt schnellstmöglich eine „Tierhaltererklärung bezüglich Dritter“ abgeben. Am einfachsten geht das online in der HIT-Datenbank. Sie können die Erklärung aber auch schriftlich bei der zuständigen Behörde abgeben.
  • Auch Nicht-QS-Landwirte können QS als Melder nutzen, müssen sich dazu aber schnellstens mit QS in Verbindung setzen. Alternativ bieten sich auch einige größere Tierarztpraxen als „Dritte“ an. Klären Sie das umgehend mit Ihrem Hoftierarzt.
  • Korrekte Antibiotikaanwendung bestätigen: Zu-dem muss jeder Tierhalter bis zum 14.1.15 gegenüber der zuständigen Behörde rückwirkend schriftlich bestätigen, dass er sich bei der Anwendung der Arzneimittel an die auf dem Abgabebeleg hinterlegte Behandlungsanweisung seines Tierarztes gehalten hat. Erfragen Sie bei Ihrem Veterinäramt, an wen Sie die Bestätigung schicken müssen.
  • Auch gegenüber dem Tierarzt muss der Landwirt seit dem 1.7.14 bestätigen, dass er nicht ohne Rücksprache von der Behandlungsanweisung auf dem Abgabebeleg ab-weicht. Das kann in den tierärztlichen Betreuungsvertrag aufgenommen werden oder muss auf der Durchschrift jedes AuA-Beleges stehen!


Soviel zu den Antibiotika-Meldungen. Die Tierzugänge und -abgänge muss der Landwirt in jedem Fall selbst in der HIT-Datenbank eingeben – und zwar tagesgenau. Das kann er leider nicht delegieren. Und bei den Verlusten muss nicht der Todestag angegeben werden, es reicht der Tag der Abholung durch die Tierkörperverwertung.


Wichtig: Bis zum 14. Januar 2015 müssen alle Bestandsveränderungen für den Zeitraum vom 1.7.14 bis zum 31.12.14 eingegeben worden sein. Da das nach allen bisherigen Erfahrungen einige Zeit in Anspruch nimmt, sollten Sie jetzt aktiv werden und die Frist auf keinen Fall bis zum letzten Tag ausreizen!

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