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Checkliste für Bau und Betrieb eines Automaten

Lesezeit: 2 Minuten

Bevor Sie einen Verkaufsautomaten aufstellen, müssen Sie einige Punkte beachten. Die wichtigsten haben wir in einer Checkliste zusammengefasst:


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  • Baugenehmigung: Für einen Verkaufsautomaten brauchen Sie eine Baugenehmigung. Das gilt übrigens auch für Werbeschilder und Ausschilderung.
  • Hygiene: Wer Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Betrieb dem zuständigen Gesundheits-, Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsamt melden.


Der Automat muss regelmäßig gereinigt werden. Die Innentemperatur ist regelmäßig zu kontrollieren und wie die Reinigung zu dokumentieren.


  • Umsatzsteuer: Vorsicht bei breiter Produktpalette: Unterschiedliche Steuersätze gelten z.B. für landwirtschaftliche Urprodukte (7%), Frucht- und Gemüsesäfte (19%). Keine Begünstigung gibt es auch für alkoholische Milchmischgetränke.
  • Kassenführung: Eine Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen ist nicht nötig, wohl aber ein täglicher Kassensturz. Dieser lässt sich mit einem Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
  • Kennzeichnungen: Am Automaten müssen Firmenname und Anschrift angegeben sein, egal wo das Gerät steht. Eine Telefonnummer ist zwar keine Pflicht, hilft den Kunden aber bei der Kontaktaufnahme. Auf Eierpackungen muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben sein. Vorverpackte Lebensmittel müssen entsprechend der Lebensmittelinformationsverordnung gekennzeichnet sein und Angaben über Zutaten, Allergene, Menge, Mindesthaltbarkeit, Nährwertgehalte, Ursprung, Hersteller und Zubereitungsanleitung tragen. Das Etikett muss automatengeeignet sein (feste Ecken, wasserfest).
  • Sicherheit: Mechanische Aufbruchssicherungen haben sich bewährt. Automaten fest im Boden verankern! Kameras schrecken ab, dürfen aber nur den unmittelbaren Bereich des Automaten erfassen.
  • Versicherungen: Wenn der Automat zum Hofgrundstück gehört, kann die Betriebshaftpflicht einen Schaden versichern, sonst Angebote günstiger Haus- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen einholen.
  • Spezialfall Rohmilch: Der Zapfautomat muss im Milcherzeugungsbetrieb stehen, nur hofeigene Milch (max. 1 Tag alt) darf abgegeben werden. Neben dem Automaten muss es ein Waschbecken mit Trinkwasseranschluss geben. Der Rohmilchverkauf muss der zuständigen Behörde angezeigt und der Hinweis „Rohmilch vor dem Verzehr abkochen!“ am Automaten angebracht werden. Milchzapfautomaten müssen geeicht sein. -br-

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