Während einer Betriebsprüfung im Rahmen der Düngeverordnung bekamen die Prüfer Zweifel: Hatte der Betriebsleiter des 150 ha-Betriebes die anfallende Gülle tatsächlich auch auf den 33 ha Grünlandflächen ausgebracht, die sich 40 km entfernt vom Hof befinden? Obwohl der Betriebsleiter auf die Leistungsfähigkeit moderner Betriebsfahrzeuge hinwies, verdonnerten ihn die Prüfer zu einer schlaggenauen Aufzeichnung der Düngerausbringung. Das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigte die Anordnung (Az.: 5 B 2984/16).
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