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Düngeverordnung: Optionen für Biogaserzeuger

Lesezeit: 3 Minuten

Nach der neuen Düngeverordnung müssen Biogasanlagenbetreiber schon heute mindestens sechs Monate Lagerkapazität für ihre Gärreste nachweisen. „Ab 1.1.2020 steigt die Lagerdauer auf mindestens neun Monate“, erklärte Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl auf dem Workshop „Auswirkungen der neuen Düngeverordnung auf den Biogasanlagen-Betrieb“ der Netzwerkagentur Erneuerbare Energien Schleswig-Holstein.


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Ob die Lagerpflicht für neun Monate greift, hängt allerdings davon ab, ob die Biogasanlage eigene Ausbringflächen hat. Pachtet eine Biogas-GmbH Flächen an, werden die Fahrten gewerblich mit Folgen auch für den Biomassetransport. Daher rät der Anwalt von der Pacht ab. Mehr Hoffnung liege in dem Ansatz von Bayern. Danach reicht es, wenn die Landwirte der Biogas-Betreibergesellschaft ausreichend Flächen besitzen. Ob sich dieser Vorschlag durchsetzen wird, ist jedoch noch offen. Es gibt daher mehrere Optionen, die Betreiber genau durchrechnen sollten:


  • Externes Lager: Stuft die Genehmigungsbehörde den Behälter als Gärrestlager ein, ist eine Leckageerkennung (§ 37 AwSV) nötig. Bei einer „JGS-Anlage“ muss der Landwirt nur die Dichtigkeit nachweisen.
  • Der Verzicht auf Gülle könnte die Menge an Flüssigkeit und damit die zu lagernde Gärrestmenge reduzieren. Kassiert der Betreiber den Güllebonus, darf er aber 30 Massen-% Gülle nicht unterschreiten. Auch ist für neue Einsatzstoffe wie z.B. Abfallgetreide unter Umständen eine Genehmigung nötig.
  • Mit der Reduktion der elektrischen Leistung und damit der Rohstoffmenge ließe sich der Gärrestanfall ebenfalls reduzieren. Gleichzeitig könnte man damit die Flexprämie erhalten bzw. erhöhen, wenn man z.B. die erzeugte Leistung halbiert. Loibl warnt aber vor dieser Option, da die Umsätze erheblich sinken.
  • Mit einer Gärresttrocknung oder –eindampfung lässt sich die Flüssigkeitsmenge reduzieren und die Investition über den KWK-Bonus zumindest teilweise ausgleichen. Allerdings sind die Anlagen teuer und können laut Loibl nur einen Teil der Menge reduzieren.
  • Ein neues Gärrestlager an der Biogasanlage hält Loibl für sinnvoll bei Betreibern, deren Anlage unter dem EEG 2004 oder 2009 ans Netz gegangen ist. Denn sie müssen es noch nicht gasdicht abdecken. Aufpassen sollten sie mit einem Satelliten-BHKW im EEG 2009, das unter die BImSch-Verordnung fällt. In diesem Fall müssten alle Gärrestlager gasdicht abgedeckt sein. Auch wer vom EEG in das neue Ausschreibungsverfahren wechselt, muss 150 Tage Verweilzeit nachweisen.
  • Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aus dem Jahr 2017 ist ein externes Güllelager sogar in 25 km Entfernung zum Betrieb sinnvoll, wenn sich damit unzumutbare Fahrten im engen Ausbringfenster zur Gülleausbringung vermeiden lassen. Wichtig wäre in diesem Fall, dass der aufnehmende Betrieb bzw. der landwirtschaftliche Betrieb des Anlagenbetreibers den Behälter baut, nicht die Biogas-GmbH.

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