Wir betreiben seit 2009 eine Biogasanlage. Die Gasproduktion zählt zu unserer Landwirtschaft. Für die Strom- und Wärmeproduktion haben wir aus steuerlichen Gründen jedoch eine GbR gegründet. Einen Teil des Stroms verbrauchen wir in der Landwirtschaft. Können wir vermeiden, darauf die EEG-Umlage zahlen zu müssen?
Wer bereits vor dem 1.8.2014 sowohl den Strom selbst erzeugt als auch verbraucht hat, ist – sofern die entsprechende Anlage seither nicht um mehr als 30% erweitert wurde – nach heutiger Gesetzeslage von der EEG-Umlage befreit. Entscheidend ist jedoch das Wort „selbst“. Die Befreiung greift nur, wenn zwischen Erzeuger und Verbraucher Personenidentität besteht. Da eine GbR in diesem Fall aber nicht als identisch mit ihren Mitgliedern gilt, müssen Sie die EEG-Umlage zahlen. Allerdings könnte eine geschickte Verpachtung der Produktion zu einer Personenidentität führen. So könnten Sie die abzuführende EEG-Umlage auf 35% und ab dem 1.1.2017 auf 40% reduzieren. Eine Rücksprache mit einem Experten kann sich also auszahlen.