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Zu: „Wiederaufbau mit der Versicherung besprechen!“, top agrar 11/2016, Seite 26.

Es gibt flexible Verträge!

Lesezeit: 3 Minuten

Das Urteil bezieht sich auf einen Fall in der Wohngebäudeversicherung. Hier war eine streng gefasste Wiederaufbauklausel vereinbart: „in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle“. Von dem Urteil darauf zu schließen, dass es analog auch für landwirtschaftliche Gebäude anzuwenden ist, halte ich für weit hergeholt. Im Einzelfall ist es sicher vom vereinbarten Bedingungswerk abhängig, wie der Versicherer reguliert. Hier hat sich bei guten Konzepten eine liberale Wiederaufbauklausel durchgesetzt. Diese kann z.B. lauten: „…um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ist die gleiche Zweckbestimmung gegeben, wenn das wiederherzustellende Gebäude einem landwirtschaftlichen Zweck dient. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb Deutschlands wiederhergestellt wird“. Dass sich eine der Nutzung abweichende Bezeichnung der Gebäude in der Police negativ beim Wiederaufbau auswirken soll, erkennen wir nicht. Es kommt eher auf die nachweisbare baurechtliche Nutzung des abgebrannten Gebäudes vor dem Schaden an.Harald Frilling, Versicherungsfachwirt, 49661 Cloppenburg


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Das Urteil bezieht sich auf einen Fall in der Wohngebäudeversicherung. Hier war eine streng gefasste Wiederaufbauklausel vereinbart: „in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle“. Von dem Urteil darauf zu schließen, dass es analog auch für landwirtschaftliche Gebäude anzuwenden ist, halte ich für weit hergeholt. Im Einzelfall ist es sicher vom vereinbarten Bedingungswerk abhängig, wie der Versicherer reguliert. Hier hat sich bei guten Konzepten eine liberale Wiederaufbauklausel durchgesetzt. Diese kann z.B. lauten: „…um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ist die gleiche Zweckbestimmung gegeben, wenn das wiederherzustellende Gebäude einem landwirtschaftlichen Zweck dient. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb Deutschlands wiederhergestellt wird“. Dass sich eine der Nutzung abweichende Bezeichnung der Gebäude in der Police negativ beim Wiederaufbau auswirken soll, erkennen wir nicht. Es kommt eher auf die nachweisbare baurechtliche Nutzung des abgebrannten Gebäudes vor dem Schaden an.Harald Frilling, Versicherungsfachwirt, 49661 Cloppenburg


Die beschriebenen guten und flexiblen Verträge gibt es. Es gibt aber auch ungünstige Policen mit schlechten Wiederaufbauklauseln, bei denen die Landwirte sich besser vor dem Wiederaufbau mit dem Versicherer abstimmen sollten! B. Fry, LWK NRW

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