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„Gekauft wie gesehen“ – und dann?

Lesezeit: 7 Minuten

Ob Kauf oder Verkauf: Für gebrauchte Schlepper und Maschinen wird die Gewährleistung oft komplett ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt. Die Details erklärt Rechtsanwalt Dr. Mario Devermann aus Meppen.


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Landwirt Gerhard Thielen (Name geändert) hat vor zwei Monaten einen fünf Jahre alten Schlepper gekauft. Jetzt ist dieser mit einem Getriebeschaden ausgefallen. Der Landwirt will deshalb Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen – zumal das Getriebe vor drei Jahren schon einmal ausgetauscht wurde. Aber kann der Landwirt überhaupt Mängel an einem Gebrauchtschlepper reklamieren? Und wenn: Wie lange und für welche Teile?


Welche Klauseln sind sicher?

Grundsätzlich gelten für die Gewährleistung beim Gebrauchtmaschinenkauf bzw. -verkauf die gleichen Regeln wie für neue Maschinen. Wenn also nichts anderes vereinbart ist, kann der Käufer einer gebrauchten Maschine bis zu zwei Jahre nach dem Kauf seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Die Einzelheiten dazu haben wir in top agrar 10/2012 dargestellt (ab S. 44).


Allerdings kann der Verkäufer bei Gebrauchtmaschinen die Gewährleistung einschränken oder sogar komplett ausschließen. Derartige Regelungen müssen jedoch klar und eindeutig formuliert werden. Nur dann werden sie auch rechtlich wirksam.


Bei Geschäften unter Landwirten wird in der Regel ein Gewährleistungsausschluss vereinbart – und zwar durch eine entsprechende einzelvertragliche Klausel im Kaufvertrag. Das ist grundsätzlich in Ordnung, allerdings kommt es in der Praxis immer wieder zu Pannen und Irrtümern.


So sind einzelvertragliche Vereinbarungen wie „Gekauft wie gesehen“ oder „Wie besichtigt und Probe gefahren“ nur begrenzt wirksam. Sie schließen die Gewährleistung in der Regel nur für solche Mängel aus, die nach einer für den Käufer zumutbaren Prüfung klar zu erkennen waren. Für nicht offensichtliche Mängel, also z.B. technische Mängel und Funktionsfehler, kann der Käufer trotz der oben genannten Klauseln seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Als Käufer kann Ihnen das nur recht sein!


Der Verkäufer sieht das natürlich anders. Er möchte gerade bei gebrauchten Maschinen in der Regel die Gewährleistung einschränken oder ganz ausschließen. Das funktioniert aber nur mit entsprechend eindeutigen Klauseln, wie z. B. „Alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln werden ausgeschlossen“ oder „Eine Gewährleistung für Zustand und Funktion der Maschine wird nicht übernommen“. Ebenfalls rechtlich wirksam, aber nicht zu empfehlen, ist die Klausel „Wie besichtigt und Probe gefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“.


Verhandlungsspielraum nutzen!

Die Händler schränken für Gebrauchtmaschinen in aller Regel per AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) die gesetzliche Gewährleistung mehr oder weniger ein. Oft ist die Gewährleistung auf ein Jahr reduziert, vielfach sogar komplett ausgeschlossen. Nehmen Sie beim Kauf die entsprechenden AGB-Klauseln genau unter die Lupe und prüfen Sie, ob angesichts der eingeschränkten Gewährleistung das Preis-Leistungs-Verhältnis noch stimmt.


In der Praxis passen die allgemein gehaltenen AGB-Regeln nicht für jeden Fall, denn jede Gebrauchtmaschine ist anders. Deshalb ist es durchaus üblich, mit dem Händler zusätzlich eine einzelvertragliche Gewährleistungsregelung zu vereinbaren. Diese hat dann Vorrang vor der entsprechenden AGB-Klausel.


So kann der Händler zum Beispiel auf bestimmte neu eingebaute Teile, wie einen neuen Motor, eine Gewährleistung oder gar eine Garantie einräumen. Oft ist es auch sinnvoll, mit dem Händler eine Gewährleistung oder eine Garantie für bestimmte Leistungsdaten zu vereinbaren.


Geben Sie beim Händler eine Maschine in Zahlung, sollten Sie darauf achten, dass Sie keine Gewährleistung für diese Maschine übernehmen. Oft ist dies schon in den AGB der Händler geregelt. Zur Sicherheit sollten Sie eine entsprechende einzelvertragliche Vereinbarung abschließen, z. B. „Der Kaufgegenstand XY wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft“.


Übrigens: Die eine oder andere Gebrauchtmaschine geht inzwischen bei Auktionen über den Tisch. Selbstverständlich können Sie auch hier die Maschine vor dem Kauf in Augenschein nehmen, womöglich sogar Probefahren. Gewährleistungsansprüche sind allerdings üblicherweise komplett ausgeschlossen. Aufgrund des anonymen Geschäftsverhältnisses können Sie – anders als vielleicht bei Ihrem Händler vor Ort – auch bei größeren Mängeln nicht mit Kulanzleistungen des Verkäufers rechnen.


Ungültige AGB-Klauseln?

Für einen wirksamen Haftungsausschluss müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Anforderungen erfüllen. Gerade auch bei Geschäften zwischen Unternehmern, also einem gewerblichen Händler und einem Landwirt, hat die Rechtsprechung dafür Schranken gesetzt. So darf eine AGB-Klausel die Gewährleistung nicht komplett ausschließen, sondern nur für Mängel, die nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln entstanden sind. Mittlerweile entsprechen die meisten AGB-Klauseln diesen Anforderungen und sind rechtswirksam, z. B.: „Sämtliche Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln werden ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist eine Haftung bei Vorsatz sowie bei Arglist. Der Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst auch nicht Ansprüche auf Schadenersatz bei der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder bei einem groben Verschulden“.


Allerdings gibt es vereinzelt immer noch AGB-Klauseln, die letztlich ungültig sind. So ist z.B. die Klausel „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ in den AGB eines Händlers unwirksam. Die Folge ist, dass in einem solchen Fall die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt! Deshalb unser Tipp: Insbesondere, wenn sich nachträglich ein gravierender Mangel herausstellt, sollten Sie prüfen, ob die im Vertrag gewählte Gewährleistungs-Klausel tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht.


Mangel oder Verschleiß?

Wird – und sei es aus Versehen – kein kompletter Gewährleistungsausschluss vereinbart, haftet der Verkäufer für alle Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Im Schadensfall entsteht dann schnell Streit darüber, ob es sich um einen echten Mangel oder doch eher um einen Verschleißschaden handelt. Zum Beispiel bei Kupplungsschäden oder einem überhöhten Ölverbrauch stellt sich diese Frage häufig, ebenso bei Defekten an Bremsen oder Reifen.


Grundsätzlich gilt: Normale, alltags- oder nutzungsbedingte Schäden an einer Maschine gelten als Verschleißerscheinung und nicht als Mangel. Für einen Verschleißdefekt spricht oft die Dauer des unbeanstandeten Gebrauchs. Fällt die Maschine dagegen unmittelbar nach dem Kauf aus, spricht dies eher für einen Mangel. Eine Rolle spielen auch das Alter und die Laufleistung der Maschine. In der Praxis ist die Abgrenzung allerdings oft schwierig.


In größeren Streitfällen hilft meist nur die Einschaltung eines Sachverständigen bzw. die Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens (siehe auch top agrar 10/2012, S.46). Der Gutachter orientiert sich dann oftmals an der gewöhnlichen Haltbarkeit des betroffenen Bauteils. Zeigt sich wesentlich früher als gewöhnlich ein Schaden an diesem Bauteil, ohne dass dies auf übermäßigen oder fehlerhaften Gebrauch zurückzuführen ist, spricht dies für einen Sachmangel. Liegt ein Fabrikations- bzw. Konstruktionsfehler vor, handelt es sich sowieso um einen Mangel.


Manchmal muss ein Käufer bei einer Gebrauchtmaschine gleich mehrere Verschleißteile gleichzeitig erneuern oder austauschen. Das ist sehr ärgerlich, beweist aber keinesfalls, dass es sich um eine mangelhafte Maschine handelt. Vielmehr muss für jeden einzelnen Defekt festgestellt werden, ob es sich um die gewöhnliche Abnutzung eines Bauteils oder um einen Mangel handelt. Das gehört zum Risiko des Käufers.


Mängel in den Vertrag!

Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Käufer und Verkäufer darauf achten, Eigenschaften und Verwendungszweck der Maschine im Kaufvertrag genau zu beschreiben. Wichtig sind folgende Punkte:


  • Stundenzahl
  • Reparaturen und Austausch von Teilen
  • Regelmäßige Wartung
  • Ölverbrauch des Motors
  • Zustand der Kupplung
  • Verschleißzustand der Reifen
  • Unfallschäden
  • Spezielle, dem Käufer wichtige Leistungsdaten und Verwendungszwecke.


Dabei sollten Sie sich nicht auf Schlagworte beschränken. Vielmehr sollte die Umschreibung so detailliert wie möglich sein, z.B. durch konkrete Angaben zu Leistungsdaten. Derartige Beschreibungen haben Vorteile für beide Parteien:


  • Der Käufer weiß, mit welchen Verschleißerscheinungen er rechnen muss. Wenn aber z.B. das Getriebe schon ausgetauscht ist, kann er bei einem erneuten Schaden eher den Verkäufer in Anspruch nehmen als bei einem alten Getriebe.
  • Der Verkäufer profitiert, wenn auch vorhandene Mängel beschrieben werden. Sind z. B. Geräusche aus dem Getriebe zu hören und wird dies mit in den Kaufvertrag aufgenommen, kann er dafür nicht mehr haftbar gemacht werden.


Übrigens: Verkauft ein Landwirt eine Maschine an einen Verbraucher, ist ein Gewährleistungsausschluss nicht möglich! Erlaubt ist nur eine Einschränkung auf ein Jahr. Dies sollten Sie in einer individuellen Vereinbarung festschreiben.

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