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Bürokratieabbau Maisaussaat Erster Schnitt 2024 Rapspreis

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Geschummelt wird gerne

Lesezeit: 6 Minuten

Sie müssen Ihre Getreide- und Rapsabrechnungen genau prüfen. Das zeigen unsere Kontrollaktionen immer wieder. Beim aktuellen Abrechnungs-Check sind erneut einige besonders krasse Unregelmäßigkeiten aufgefallen.


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Kennen Sie das? Beim Blick auf die Getreide- oder Rapsabrechnung, sind Sie schon froh, wenn der vereinbarte Preis korrekt ist? Tatsächlich drehen einige Erfasser sogar an dieser wichtigsten „Schraube“ der Getreide- und Rapsabrechnungen. Das und viele weitere „Tricks“ der Abnehmer bringt der top agrar-Abrechnungs-Check ans Licht, bei dem in den vergangenen Monaten mehr als 40 Landwirte mitgemacht haben: Wir haben den Eindruck, dass gerade im schwierigen Erntejahr 2017 an besonders vielen Stellschrauben gedreht wurde – mit teils teuren Einbußen für die Landwirte. Die häufigsten Unregelmäßigkeiten stellen wir in diesem Beitrag vor.


Niedrige Basis, viel Schwund!

Wenn, wie 2017, Getreide und Raps oft zu feucht gedroschen werden müssen, weil sich der nächste Regen schon wieder ankündigt, dampfen die Trocknungskosten den späteren Auszahlungspreis oft deutlich ein. Was Sie bei den Gebühren für die Trocknung beachten sollten, haben wir bereits in der Ausgabe 10/2017 (S. 118) zusammengestellt. Darüber hinaus fielen uns bei den eingesandten Abrechnungen sehr niedrige Basisfeuchten von 14,5 oder sogar 14% auf, ab denen Trocknungsgebühren berechnet werden. Lagerfähig ist Getreide bis 15% Feuchte.


Lassen Sie sich aber nicht vorschnell von einer hohen Basis von z.B. 16% täuschen: Bei der Kontrolle fiel eine Abrechnung mit dieser erfreulich fairen Basis trotzdem durch, weil die Gebühren im regionalen Vergleich über ein Drittel zu hoch angesetzt waren.


Hinzu kommt der so genannte Schwundfaktor, ein Gewichtsabzug, der den Masseverlust während der Trocknung ausgleichen soll. Die Physik rechtfertigt bei leichter Überfeuchte den Faktor 1,2 und bei Partien über 16% auch 1,3. Wenn bei 18% aber mit dem Faktor 1,5 und mit der Basis 14% gerechnet wird, fällt dadurch der Gewichtsabzug über 15% größer aus als eigentlich erforderlich.


Auf die Spitze getrieben hat es aber ein Erfasser bei einer Roggenpartie, die mit 15% Feuchte angeliefert wurde. Dieser Roggen wurde wohl gar nicht getrocknet. Denn in der Abrechnung sind zwar Trocknungskosten aufgeführt, sie werden aber in der nächsten Zeile direkt wieder gutgeschrieben. Warum allerdings dem Landwirt dann satte 180 kg Roggen als Trocknungsschwund abgezogen werden – berechnet auf niedrigen 14% als Basis und mit dem überzogenen Faktor 1,4 – ist zumindest fragwürdig.


Ärgernis „Abgang“:

Für Ärger, Abzüge und Einbußen sorgt immer wieder das Thema „Reinigung“. Denn die kreativen und oft gleichzeitig verwendeten Begriffe wie Schmachtkorn, Aspiration, Reinigungsabgang, Staub oder Schwarzbesatz sorgen für Verwirrung und oft für zu hohe Abzüge. Dabei könnte es ganz einfach sein: Es wird zwischen Schwarzbesatz (Unkrautsamen etc.) und Kornbesatz (Schmachtkorn, Fremdgetreide) unterschieden. Schwarzbesatz ist bis 2% auch bei Brotgetreide abzugsfrei, Kornbesatz hat immer noch einen Futterwert und sollte auch so vergütet werden. In Veredelungsregionen geschieht das auch, da der Futterwert sich ja kaum mindert. Insgesamt hat sauber gedroschenes Getreide selten mehr als 1% Gesamtbesatz, bis 2% sind Abzüge nicht gerechtfertigt.


Ganz genau nehmen es manche Abnehmer aber offenbar nicht mit den Werten. So weist ein Erfasser für eine Brotroggenpartie 2,3% Besatz aus, „seine“ Grenze liegt aber bei 1,5% – entsprechend viel Gewicht wird von der Bruttomenge abgezogen. Rechnet man den Gewichtsanteil nach, kommt man auf nur noch 0,5% Besatz! Hier wurde also nicht nur die erlaubte Grenze zu niedrig gesetzt, sondern auch noch mehr Gewicht abgezogen als dafür nötig gewesen wäre. Hinzu kommt ein pauschaler Abzug für angeblichen Mutterkornbesatz in Höhe von 20 €/t – damit fällt der Auszahlungspreis auf Biogasroggen-Niveau ab!


Fallzahl, Protein, Gewicht:

Das Wetter vor und während der Ernte sorgte 2017 verbreitet für abfallende Qualitäten. Viele Weizenpartien erreichten nur knapp die nötigen Hektolitergewichte (E-Weizen: 78 kg, A- und B-Ware 77 bzw. 76 kg und Futterweizen 72 kg). Daher haben viele Erfasser offenbar besonders genau hingeschaut, oftmals zu genau: Üblich ist, dass ein Unterschreiten der Gewichtsgrenze je kg den Preis um ein Prozent reduziert. Dass der B-Weizenpreis um 4,6% verringert wird, weil die Partie nur 73,3 kg/hl (minus 2,7 kg) wiegt, ist dagegen weder üblich noch fair.


Oftmals konnte erst im letzten Moment gedroschen werden, bevor die Fallzahlen in den Keller rauschten. E-Weizen sollte üblicherweise mindestens 250 sec, A-Weizen 240 und B-Weizen 220 sec haben. Warum ein Erfasser für E-Weizen mit 277 sec den Preis reduzierte, sollte er nochmal erklären – selbst die früher übliche Schwelle von 275 sec hätte dies nicht gerechtfertigt.


Ebenfalls hohe Abzüge gibt es für das Unterschreiten der gewünschten Proteingehalte. Besonders negativ fiel eine Abrechnung auf, in der der Auszahlungspreis je fehlendem Zehntelprozent um 1,50 €/dt reduziert wurde – üblich sind 50 Cent/dt. Übrigens rechnen andere Abnehmer bei deutlichen Unterschreitungen des Eiweißgehaltes solche Partien auch direkt in der nächstniedrigeren Qualitätsstufe ab. Wenn z.B. erst Gewicht wegen Besatz abgezogen wird, dann der Preis wegen niedriger Fallzahl bis auf Futterweizenniveau abfällt und letztlich auch noch ein Malus wegen Untergewicht fällig wird, ist das nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer. Tipp: Eventuell gibt es in der Umgebung weniger spitzfindige Abnehmer.


Noch eine weitere „Wildwest-Methode“ bei den Qualitätsabzügen: Ein Käufer berechnet diese für die ungereinigte Bruttomenge und nicht für die tatsächliche Abrechnungsmenge.


Als i-Tüpfelchen in solchen Abrechnungen tauchen immer wieder Kosten für Probennahmen, Qualitätsermittlung, Analysen oder sogar 5 €/Partie fürs Wiegen auf. Kosten für die Musterziehung kommen regional vor, zusätzlich in Rechnung gestellte Analysekosten wären nur für besondere Werte gerechtfertigt. 8 € je Futtergetreide-Partie sind jedenfalls deutlich zu teuer.


Auswuchs beim Raps?

Auch beim Raps werden viele Abnehmer sehr kreativ, wenn es darum geht, die Auszahlungssumme zu drücken. Dabei ist die Rapsabrechnung eigentlich in den Ölmühlenbedingungen geregelt. Trotzdem haben wir erneut zahlreiche Tricksereien gefunden. Oft bemängelten Abnehmer Auswuchs in den Partien. Abzüge dafür sind dafür erst ab 5% betroffener Körner üblich. Gerechter wäre, den Auswuchsschaden anhand des Anteils freier Fettsäuren (FFA) in der Analyse zu bestimmen. Dieser ist bis 2% abzugsfrei.


Regelrecht rasiert:

Dass es bei den Tricksereien keine Schamgrenze gibt, zeigt eine Rapsabrechnung aus Süddeutschland: Für 50 t Raps wurden einem Landwirt rund 565 € zu wenig ausbezahlt: Bei den vier Partien wurden zunächst 1% als Abfallentsorgung (insgesamt eine halbe Tonne) abgezogen und Reinigungskosten (284 €) berechnet. Beides war nicht gerechtfertigt, denn vor der Reinigung sollten genau 2% Besatz in der Partie enthalten sein. Exakt je 1% Abgang und 1% Restbesatz in allen Partien sind aber eher unwahrscheinlich. Wir gehen davon aus, dass für die Partien weder der Besatz ermittelt noch gereinigt wurde!


Hinzu kommt: Die Probe für die Ölanalyse war trockener und sauberer als die geforderte Standardqualität (9% bzw. 2%). In solchen Fällen ist es üblich, dass der Ölgehalt in der Orignalsubstanz vergütet wird und nicht auf 9% Feuchte umgerechnet wird. Statt 42,1% Öl hätten daher 42,8% vergütet werden müssen, und der Zuschlag wäre um ein Drittel höher ausgefallen.


Christian Brüggemann

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