Landwirte, die Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gekauft haben, sollten aufpassen, dass der Fiskus sie bei der Grunderwerbsteuer nicht doppelt zur Kasse bittet. Das zeigt folgender Fall: Ein Käufer hatte 2006 mehrere Grundstücke für 270000€ erworben.
Durch eine gesetzliche Neuregelung im Jahr 2011 war es dann möglich, den Verkehrswert der Flächen nachträglich nach den Verhältnissen im Jahr 2004 zu ermitteln. Danach ergab sich ein neuer Wert von 212000€. Da er also theoretisch 58000€ zu viel gezahlt hatte, bekam er die Möglichkeit, für diesen Differenzbetrag neue Flächen zu kaufen. Also erwarb er 2012 weitere Grundstücke, welche einen Wert von 68000€ aufwiesen. Somit musste er lediglich einen Kaufpreisaufschlag von 10000€ zahlen.
Der Fiskus sah allerdings den Gesamtwert der Flächen von 68000€ als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer an. Dem schob der Bundesfinanzhof in einem Urteil nun einen Riegel vor. Der Landwirt habe bei dem ersten Kauf im Jahr 2006 bereits Grunderwerbsteuer für die 270000€ gezahlt. Die Steuer falle somit nur noch für die zusätzlich gezahlten 10000 € an (Bundesfinanzhof, Az.: II R 7/15).
Arno Ruffer
Rechtsanwalt, Steuerberater