Auch Altenteiler können für ihre Wohnung in bestimmten Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nutzen. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 16.1.2013 rechtskräftig entschieden (Az: 2 K 239/12).
Hintergrund: Die Leistungen, die der Hofübernehmer vertragsgemäß gegenüber den Altenteilern erbringt, kann dieser regelmäßig als „dauernde Last“ steuerlich geltend machen. Im Gegenzug müssen der oder die Altenteiler die erhaltenen Leistungen ihrerseits als „wiederkehrende Bezüge“ versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Übernehmer z. B. Handwerker mit Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten in der Altenteiler-Wohnung beauftragt. Den Rechnungsbetrag kann er steuerlich absetzen, die Altenteiler müssen ihn wie eine Einnahme versteuern.
Für solche Handwerkerleistungen können sie jetzt aber im Gegenzug die Steuerermäßigung von 20 % nutzen. Begünstigt sind Handwerkerleistungen von maximal 6 000 € pro Jahr. Die von den Altenteilern zu zahlende Einkommensteuer verringert sich dann um 20 % der vom Übernehmer getätigten Aufwendungen, höchstens also 1 200 € pro Jahr.
Dass die Altenteiler selbst keine Handwerker-Rechnung erhalten und diese auch nicht unmittelbar bezahlt (überwiesen) haben, steht nach Ansicht der niedersächsischen Finanzrichter der Steuerermäßigung nicht entgegen. Es genüge, wenn diese Voraussetzungen beim Hofübernehmer als Schuldner der Altenteilsleistungen vorlägen.
Profitieren von der Steuerermäßigung können natürlich nur Altenteiler, die so hohe Einkünfte haben, dass sie auch tatsächlich Einkommensteuer zahlen. Durch den Abzug von Handwerkerleistungen können sie ihre Steuer-Zahllast mindern, im besten Fall bis auf 0 €. Die Ermäßigung kann aber nicht zur Festsetzung einer negativen Einkommensteuer oder zu einem Verlustvortrag führen.
Steuerberater
Arno Ruffer, Münster