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Krankenkasse: So holen Sie sich Geld zurück

Lesezeit: 8 Minuten

Viele Familien verschenken bares Geld, weil sie sich trotz stark gesunkener Einkommen nicht von den Zuzahlungen im Gesundheitswesen befreien lassen. Wir zeigen, wie Sie rückwirkend und für 2010 rechnen müssen.


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Die Ferkelerzeuger traf es besonders hart im Jahr 2008. Bald flattern die Steuerbescheide auf die Höfe und weisen extrem niedrige Gewinne bzw. sogar Verluste aus. Aktuell leiden u. a. Milcherzeuger und Ackerbauern unter der negativen Einkommensentwicklung.


Jeder Euro, der in solchen Zeiten für Arztbesuche, Medikamente, Krankenhausaufenthalte usw. zugezahlt werden muss, tut doppelt weh. Leider wird hier häufig bares Geld verschenkt. Denn die Zuzahlungspflicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse ist begrenzt – und zwar auf maximal 2 % des Familieneinkommens, für chronisch Kranke und deren Familie sogar auf nur 1 %.


Das bedeutet: Je niedriger das Einkommen, desto weniger müssen Sie insgesamt zuzahlen. Sobald die 1 %- oder 2 %-Grenze überschritten wird, können Sie sich von den darüberhinaus gehenden Zuzahlungen befreien lassen – oder sich diese rückwirkend erstatten lassen. Dies geschieht aber nicht automatisch durch die LKK. Sie müssen selbst aktiv werden und die Befreiung bzw. die Rückerstattung beantragen. Das lohnt sich besonders dann, wenn Sie in einkommen-schwachen Jahren relativ hohe Zuzah-lungen leisten mussten, zum Beispiel aufgrund von Krankenhausaufenthalten und/oder Reha-Maßnahmen.


Hinzu kommt, dass rückwirkend die Kinderfreibeträge bei der Berechnung der Zuzahlungsgrenze deutlich erhöht wurden. Auch dadurch können viele Familien jetzt Geld von der Krankenkasse zurückverlangen. Am besten nutzen Sie die ruhige Zeit nach dem Jahreswechsel für einen Fakten-Check in Sachen Zuzahlung. Unser kompakter Ratgeber hilft Ihnen dabei:


Welche Zuzahlungen werden berücksichtigt?


Um zu ermitteln, ob die Grenze von 1 % bzw. 2 % des Einkommens überschritten wurde, müssen Sie zunächst die Zuzahlungen des betreffenden Jahres addieren, und zwar von allen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern (siehe auch Abschnitt 2). Zur Erklärung:


Alle Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Krankheitsfall zu diesen Zuzahlungen herangezogen. Dazu gehören die Praxisgebühr bei Arztbesuchen in Höhe von 10 € pro Quartal sowie Zuzahlungen zu:


Medikamenten und Verbandsmitteln,


Hilfsmitteln wie Einlagen, Bandagen, Stützstrümpfe, Rollstühle, Krücken, Prothesen, Hörgeräte usw.,


Heilmitteln wie Massagen, Krankengymnastik und Ergotherapie,


Soziotherapien,


Leistungen der häuslichen Krankenpflege,


Krankenhausaufenthalten und zu anschließenden Heilbehandlungen und


Vorsorge- und Reha-Maßnahmen wie z. B. Kuren.


Berücksichtigt werden nur Zuzahlungen zu Leistungen, denen eine ärztliche Verordnung zugrundeliegt und die Sie per Beleg bzw. Quittung nachweisen können. Sammeln Sie deshalb alle Abrechnungsbelege von Ärzten, Therapeuten, Apotheken usw. Wichtig ist, dass darauf jeweils die Art der Leistung, der Betrag, das Datum und auch der Name des Pa-tienten angegeben sind.


Wie wird das Einkommen ermittelt?


Wenn die Höhe der erfolgten Zuzahlungen feststeht, muss als nächstes das Einkommen ermittelt werden. Denn die Zuzahlungspflicht endet bei 2 % des jährlichen Einkommens (bei chronisch Kranken 1 %). Gehören mehrere Angehörige zum Familienhaushalt, muss deren Einkommen addiert werden. Dabei zählen Kinder nur dann zum Familienhaushalt, wenn sie unter 18 Jahre alt oder familienversichert sind.


Beispiel: Der Vater ist als Unternehmer in der LKK versichert. Seine Ehefrau ist beitragsfrei mitversichert, außerdem leben zwei Kinder im Haushalt.Dann müssen für die Ermittlung der 1 %- bzw. 2 %-Grenze die Einkommen dieser Familienangehörigen addiert werden.


Die Altenteiler zählen – unabhängig von der konkreten Wohnsituation – nicht zum Familienhaushalt. Diese müssen deshalb einen eigenen Antrag auf Befreiung bei der LKK stellen. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für Kinder, die auswärts studieren. Sie zählen nicht mehr zum Haushalt der Eltern.


Das Einkommen muss in der Regel per Steuerbescheid nachgewiesen werden. Zu erfassen sind vor allem die folgenden Einkünfte bzw. Einkunftsarten:


Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.


Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit.


Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wie z. B. Lohn und Gehalt.


Pacht- und Mieteinkünfte.


Kapitalerträge, wobei der Sparerfreibetrag (anders als im Steuerbescheid) nicht abgezogen werden kann.


Altersrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten der Alterskasse, außerdem Produktionsaufgaberenten, Unfallrenten der Berufsgenossenschaft, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenpensionen.


Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen.


Versorgungsbezüge und Unterhaltsleistungen.


Arbeitslosengeld.


Nicht als Einkommen zu erfassen sind u. a. Gelder aus der Pflegeversicherung, Kindergeld, Bafög und das Mindest-Elterngeld in Höhe von 300 €. Das über 300 € hinausgehende Elterngeld wird jedoch zum Einkommen hinzugezählt.


Bei Altenteilern sind nicht nur Renten sowie Miet- oder Kapitalerträge als Einkommen zu berücksichtigen, sondern auch das bare Altenteil. Werden die Altenteiler laut Übergabevertrag vom Hof beköstigt (freie Verpflegung), ist hierfür der so genannte Sachbezugswert anzusetzen. Dieser liegt z. B. für 2010 bei 215 € pro Person und Monat. Der Wohnwert zählt dagegen nicht zum Einkommen.


Welche Freibeträge werden abgezogen?


Das so ermittelte „Bruttoeinkommen“ verringert sich noch durch bestimmte Freibeträge, die für die im Familienhaushalt lebenden Angehörigen gewährt werden. Das sind im Jahr 2010:


4 599 € für den ersten beitragsfrei versicherten Familienangehörigen, das ist in der Regel der Ehepartner.


7 008 € für jedes Kind und


3 066 € für andere im Haushalt lebende Angehörige, z. B. Mifas ohne Arbeitsvertrag oder sonstige beitragsfrei versicherte Angehörige ohne Einkommen.


Der Betrag, der nach Abzug dieser Freibeträge vom Bruttoeinkommen verbleibt, ist die Basis für die Berechnung der Zuzahlungsgrenze von 2 % bzw. 1 %.


Wichtig dabei: Der Kinderfreibetrag lag z. B. für 2009 ursprünglich bei 3 648 €. Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Juni 2009 wurde der Gesetzgeber jedoch gezwungen, die Kinderfreibeträge kräftig zu erhöhen. Mit 7 008 € sind sie im Jahr 2010 fast doppelt so hoch wie bislang. Damit muss z. B. eine Familie mit drei Kindern und einem Bruttoeinkommen von 40 000 € jetzt nur noch knapp 300 € statt bislang fast 500 € an Zuzahlungen leisten, bevor die Befreiung greift.


Auch rückwirkend gelten die höheren Kinderfreibeträge. Diese liegen


für die Jahre 2005 bis 2008 bei 5 808 € pro Kind und


für 2009 bei 6 024 €.


Dadurch sinkt rückwirkend die Zuzahlungsgrenze. Viele Familien haben also zu hohe Zuzahlungen geleistet. Zuviel gezahlte Beträge bekommen Sie allerdings nicht automatisch zurückerstattet. Vielmehr müssen betroffene Familien bei der LKK eine Überprüfung der Zuzahlungen für die letzten vier Jahre (Verjährungsfrist), also ab 2006 beantragen. Dann ist eine Rückerstattung möglich. Diese beträgt laut Stiftung Warentest gut 40 € pro Kind und Jahr, sofern entsprechend hohe Zuzahlungen geleistet wurden.


Wie bekomme ich Geld zurück?


Viele Familien haben in den letzten Jahren „vergessen“, sich mit der Zuzahlungsgrenze zu befassen. Dies können Sie jetzt aber noch nachholen, und zwar für bis zu vier Jahre rückwirkend. Das lohnt sich vor allem dann, wenn darunter sehr einkommenschwache Jahre waren und/oder gleichzeitig mehrere Kinder zum Haushalt gehören, weil dann die erhöhten Kinderfreibeträge zusätzlich zu Buche schlagen.


Um zu viel gezahlte Zuzahlungen zurückzubekommen, müssen Sie für die Jahre 2006 bis 2008 den Steuerbescheid für das jeweilige Jahr vorlegen. Für die meisten Ferkelerzeuger war z. B. das Jahr 2008 extrem schlecht. Sie werden in Kürze ihre Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2008 erhalten. Nach Abzug der Freibeträge ergibt sich für sie häufig ein „negatives“ Einkommen; dann muss die Krankenkasse auf Antrag sämtliche geleisteten Zuzahlungen zurückerstatten. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2009 hervor. Bis dahin ging die LKK davon aus, dass auch bei einem negativen Einkommen eine Mindest-Zuzahlung geleistet werden muss.


Mit dem Steuerbescheid für 2008 können Sie jetzt gleichzeitig auch zu viel geleistete Zuzahlungen für 2009 zurückfordern, unter Berücksichtigung der erhöhten Kinderfreibeträge. Voraussetzung ist aber, dass Ihr Einkommen in 2009 nicht wesentlich von 2008 abweichen wird.


Den Milchviehhaltern hilft aber der Steuerbescheid für 2008 derzeit kaum, denn ihr Einkommen ist erst 2009 dramatisch eingebrochen. Dann müssen Sie entweder warten, bis der Steuerbescheid für 2009 vorliegt, um sich zu viel geleistete Zuzahlungen zurückzuholen. Sie können aber auch eine aktuelle Einkommenschätzung für 2009 durch den Steuerberater erstellen lassen und bei der LKK vorlegen. Diese berechnet dann, ob Sie für 2009 zu hohe Zuzahlungen geleistet haben und erstattet Ihnen den Differenzbetrag.


Voraussetzung für eine rückwirkende Erstattung von Zuzahlungen ist selbstverständlich, dass Sie noch die Quittungen und Zuzahlungsbelege aus dem jeweiligen Jahr vorlegen können.


Schon jetzt für 2010 befreien lassen?


Die meisten Altenteiler haben regelmäßige Einnahmen und können deshalb vorab kalkulieren, wo für sie die Belastungsgrenze von 1 % bzw. 2 % liegt und ob sie diese 2010 voraussichtlich überschreiten werden.


Dann können sie schon zu Beginn des Kalenderjahres eine so genannte Vorausbefreiung beantragen. Dabei errechnet die Krankenkasse anhand der vorliegenden Einkommensbelege direkt zu Jahresbeginn den zu leistenden Eigenanteil. Diesen muss der Versicherte an die Krankenkasse überweisen und ist dann von allen weiteren Zuzahlungen befreit.


Aber aufgepasst: So praktisch die Vorausbefreiung auch ist, so sollten Sie diesen Weg nur dann wählen, wenn Sie ganz sicher sind, dass Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze bis Ende 2010 in jedem Fall überschreiten werden. Sonst zahlen Sie drauf. Berücksichtigen Sie dabei, dass die Krankenkassen inzwischen Verträge mit vielen Pharma-Herstellern abgeschlossen haben, so dass Zuzahlungen bei einer Reihe von Medikamenten entfallen.


Im Zweifel kann es also sinnvoll sein, auf eine Vorausbefreiung zu verzichten und erst nach Ablauf des Jahres zu prüfen, ob Sie tatsächlich Ihre Belastungsgrenze überschritten haben, um sich dann die zu viel geleisteteten Zuzahlungen erstatten zu lassen.


Wir halten fest


Allein schon die rückwirkende Erhöhung der Kinderfreibeträge führt dazu, dass sich viele Familien einen Teil der in den letzten Jahren geleisteten Zuzahlungen zurückholen können. Die schlechte Einkommenslage drückt die Belastungsgrenze zusätzlich nach unten. Überprüfen Sie deshalb jetzt Ihre Zuzahlungssituation und beantragen Sie die Befreiung bzw. Rückerstattung bei Ihrer Krankenkasse. Je nach Fall kann schnell eine Ersparnis von mehreren 100 € winken!-sv-

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