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Leistungen für Altenteiler richtig absetzen

Lesezeit: 11 Minuten

Hofübernehmer dürfen Altenteilsleistungen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das geht aber nur, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wir zeigen Ihnen, welche.


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Bereits vor zwei Jahren hatte Jan Maier den Hof seiner Eltern übernommen. Im Gegenzug haben diese ein lebenslanges Wohnrecht auf dem Hof und der Junior kümmert sich um die Verpflegung der Altenteiler. Außerdem bekommen sie monatlich einen festen Geldbetrag von dem Landwirt. Da Maier in den letzten Monaten aber etwas knapp bei Kasse war, vereinbarte er mit seinen Eltern, dass er ein paar Zahlungen einfach aussetzen kann.


Als ihm nun aber sein Steuerberater erklärt, dass er nicht alle Altenteilsleistungen steuermindernd geltend machen kann, fällt Maier aus allen Wolken. Denn der Steuerberater eröffnet ihm, dass er nicht alle Voraussetzungen erfüllt.


Altenteils- oder Versorgungsleistungen an die Hofübergeber können Sie wie Maier nämlich nur in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben unbegrenzt von der Einkommensteuer abziehen, wenn Sie folgende Punkte beachten:


  • Vereinbaren Sie die Rechte und Pflichten, die Sie gegenüber den Hofübergebern haben, klar und eindeutig in einem Übergabevertrag (lesen Sie dazu auch Seite 42 in diesem Heft).
  • Eine bloße schriftliche Vereinbarung reicht aber nicht aus, Sie müssen die Leistungen auch tatsächlich in der Praxis erbringen.
  • Sie können Versorgungsleistungen nicht nur für einen bestimmten Zeitraum erbringen, sondern sind verpflichtet, diese auf Lebenszeiten zu leisten.
  • Zahlen Sie einen Baraltenteil unregelmäßig und auch noch in unterschiedlicher Höhe, dürfen Sie diesen womöglich nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
  • Der Fiskus erlaubt Ihnen nur dann die Versorgungsleistungen steuermindernd abzuziehen, wenn der Empfänger der Bezüge zum sogenannten Generationennachfolge-Verbund gehört. Dazu zählen der Eigentümer des Hofes oder dessen Ehepartner. Angenommen, Sie wollen den Hof Ihrer Eltern übernehmen, Ihre Großeltern, die den Hof vor Ihrem Vater bewirtschaftet haben, leben auch noch auf dem Hof und bekommen von Ihrem Vater Altenteilsleistungen. Übernehmen Sie nun den Hof und die Altenteilsleistungen an den Großvater, dürfen Sie auch diese Kosten steuermindernd als Sonderausgaben absetzen.


Zum Generationennachfolge-Verbund gehören hingegen nicht die Lebensgefährtin des Übergebers oder die Geschwister des Hofübernehmers.


  • Sie müssen die Versorgungsleistungen vollständig aus den Gewinnen des übertragenen Betriebes zahlen. Das kann besonders bei Kleinbetrieben oder Betrieben mit Verlusten zu Problemen führen.


Verpflichten Sie sich als Hofübernehmer zu Altenteilsleistungen, gibt es in der Regel vier wesentliche Leistungen:


1. Wohnrecht


Vereinbaren Sie im Übergabevertrag freies Wohnrecht für den Hofübergeber, ist der Nutzungswert der Wohnung zwar nicht anzusetzen. Das heißt, den ortsüblichen Mietwert dürfen Sie nicht steuermindernd geltend machen.


Verpflichten Sie sich als Hofübernehmer hingegen, die Kosten für Strom, Energie, Wasser, Schönheitsreparaturen und außergewöhnliche Reparaturen zu übernehmen, können Sie diese Kosten vollständig von der Steuer absetzen.


Riskieren Sie aber keinen Ärger mit dem Fiskus und verpflichten Sie sich im Übergabevertrag klar und eindeutig zur Übernahme dieser Leistungen. Es ist nicht ausreichend, wenn Sie im Vertrag schreiben „Übernahme der Unterhaltung an Dach und Fach“. Das wäre nicht eindeutig und Sie laufen Gefahr, dass Ihr Finanzamt einen Teil der Ausgaben nicht als Sonderausgaben akzeptiert.


Nicht modernisieren!

Die Kosten für Reparaturen dürfen Sie nur als Sonderausgaben absetzen, wenn die Maßnahmen dazu dienen, den baulichen Zustand der Wohnung zu erhalten. Modernisieren Sie die Wohnung der Altenteiler hingegen nur, um den Wert der Wohnung zu steigern, müssen Sie mit der Roten Karte vom Fiskus rechnen. Unschädlich ist es jedoch, wenn Sie sich vertraglich verpflichtet haben, die Wohnung instand zu halten und Sie die Wohnräume durch die Renovierung gleichzeitig modernisieren. Das kann aus baulichen Gründen der Fall sein, wenn Sie beispielsweise defekte einfach verglaste Fenster durch besser isolierte Fenster ersetzen.


Zum anderen müssen Sie manchmal auf Grund von rechtlichen Gründen renovieren. Zum Beispiel, wenn die Abgaswerte der alten Heizungsanlage nicht mehr den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Tauschen Sie dann die alte Heizung durch ein viel besseres und neueres Modell aus, mit dem Sie zudem Heizkosten sparen, akzeptiert der Fiskus diese Art der Modernisierung.


Nehmen Sie also Renovierungsarbeiten vor, die nicht unbedingt nötig sind, riskieren Sie Ärger mit Ihrem Finanzamt. Beispiel: Nachdem die Heizung seiner Eltern den Geist aufgab, erneuerte Landwirt Scholz diese umgehend. Im Zuge dessen überlegte sich der Landwirt, dass er auch gleichzeitig die Wohnräume der Altenteiler besser isolieren könne. So würde er natürlich auf lange Sicht nebenbei auch Heizkosten sparen.


Die Kosten für die neue Heizung und Isolierung wollte Scholz als Sonderausgaben geltend machen. Der Fiskus akzeptierte hingegen nur die Kosten für die neue Heizung, die Kosten für die Isolierung durfte Scholz nicht ansetzen. Denn die Finanzverwaltung geht in so einem Fall davon aus, dass der Landwirt die Räume nur aus eigenem Interesse isoliert hat, um den Wert der Wohnung zu steigern.


Das wollte Scholz jedoch nicht auf sich sitzen lassen. Er dachte, er könne das Problem umgehen, indem er einfach den Übergabevertrag nachträglich um die Klausel „Der Hofübernehmer verpflichtet sich, die Wohnräume der Altenteiler neu zu isolieren“ ergänzt. Er bekam jedoch erneut einen Rüffel: Er darf die Kosten dennoch nicht absetzen, denn sein Vorgehen würde gegen das steuerliche Rückwirkungsverbot verstoßen.


Machen Sie sich also vor dem Abschluss des Hofübergabevertrages darüber Gedanken, welche Kosten Sie übernehmen wollen bzw. sollen. Es nutzt nichts, wenn Sie den Vertrag nachträglich noch ändern. Denkbar ist zum Beispiel auch, dass sich der Hofübernehmer verpflichtet, ein behindertengerechtes Bad auszubauen. Halten Sie das im Übergabevertrag fest, können Sie auch diese Kosten steuermindernd berücksichtigen.


Kosten für Strom und Wasser:

Wenn Sie beispielweise für die Heizkosten Ihrer Eltern aufkommen, ohne dass Sie dies vertraglich vereinbart haben, dürfen Sie die Kosten dafür auch nicht absetzen.


Vereinbaren Sie im Übergabevertrag also nicht nur mögliche Renovierungsarbeiten, sondern auch die Übernahme für Heizungs-, Strom- und Wasserkosten. Wollen Sie dann diese Kosten absetzen, haben Sie zwei Möglichkeiten:


  • Tatsächliche Kosten ansetzen: Bei den Kosten für Heizung oder Abwasser, schaut der Fiskus ganz genau hin. Besonders wenn Altenteiler und Junior unter einem Dach wohnen. Ihr Finanzamt kann die nachgewiesenen Kosten für Heizung und Beleuchtung dann im Verhältnis der Wohnflächen und den sonstigen Kosten, zum Beispiel für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr nach der Anzahl der Bewohner aufteilen.


Hierzu ein vereinfachtes Beispiel: Sie und die Altenteiler wohnen im gleichen Haus. Angenommen, Sie zahlen pro Monat 100 € für Heizkosten. Die Wohnfläche beträgt insgesamt 150 m2. Ihre Eltern bewohnen davon eine eigene kleine Wohnung von 50 m2. Sie dürfen somit etwa 33 € der Heizkosten absetzen (100 €/150 m2 * 50 m2). Das Finanzamt muss jedoch die Größenangaben der Altenteilerwohnung nachvollziehen können.


Oft ist es auch noch so, dass die Eltern im gleichen Haushalt des Hofübernehmers wohnen und beispielsweise nur ein eigenes Schlafzimmer haben und Wohnzimmer und Küche der jungen Generation mitnutzen. Dann dürfen Sie die Kosten für die Heizung auch nach der Anzahl der Köpfe des Haushaltes aufteilen.


  • Sachbezugswerte ansetzen: Sie dürfen auch einen pauschalen Betrag pro Jahr ansetzen, wenn Sie die detaillierten Kosten nicht nachweisen können oder wollen. Die Kosten für Heizung, Strom und andere Nebenkosten schätzt die Finanzverwaltung jährlich nach bestimmten Vorgaben. Diese Werte gelten als sogenannte Nichtbeanstandungsgrenzen. Die aktuellen Werte finden Sie in der Tabelle. Das heißt, setzen Sie diese Werte an, stellen Sie sicher, dass Ihr Finanzamt die Höhe dieser Kosten akzeptiert.


Diese Grenzen gelten im Übrigen auch, wenn Sie Ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a) ermitteln. Für einen Altenteiler duften Sie 2017 beispielsweise 641 € pro Jahr steuermindernd ansetzen.


Regeln Sie auch im Übergabevertrag, wer die Kosten zum Beispiel für Schuldzinsen, Grundsteuer oder Kosten für die Versicherung des Wohnhauses trägt. Allerdings können Sie diese Kosten nicht steuermindernd geltend machen.


2. Verpflegung


Haben Sie vereinbart, dass Sie die Kosten für die Verpflegung der Altenteiler übernehmen, können Sie auch diese Kosten absetzen. Diese sind in erster Linie mit ihrem tatsächlichen Wert abzugsfähig. Dazu sammeln Sie die Einkaufsbelege und legen diese dem Finanzamt vor.


Es ist aber auch möglich, einen bestimmten Pauschalbetrag pro Jahr anzusetzen – also wie bei den Kosten für Heizung, Wasser ect. Dazu ziehen Sie die anteiligen Werte der Sachbezüge in der Sozialversicherung heran.


Die Werte gelten bundesweit. Diese Sachbezugswerte finden Sie in der sogenannten Sozialversicherungsentgeltverordnung.


Für einen Altenteiler dürfen Sie 2018 beispielsweise 2952 € steuermindernd ansetzen, wenn Sie diesen voll verpflegt haben (Frühstück, Mittag- und Abendessen, siehe Tabelle). Die Werte gelten hingegen nicht, wenn


  • der Hofübergeber Naturalentnahmen (zum Beispiel Milch oder Eier) bekommt,
  • Sie den Altenteiler nur zum Teil verpflegen, also beispielsweise täglich mit nur einer Mahlzeit oder
  • sich die Altenteiler die für die Verpflegung erforderlichen Nahrungsmittel auf eigene Kosten beschaffen und Sie nur das Kochen übernehmen.


Verwenden Sie für die Beköstigung der Altenteiler auch selbst gewonnene Erzeugnisse aus Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb, wie beispielsweise Milch oder Eier, müssen Sie diese Kosten außerdem als Eigenverbrauch verbuchen und als Entnahme versteuern. Das gilt aber nicht, wenn Sie Ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln.


3. Pflege


Häufig kommt es vor, dass sich die Hofübernehmer verpflichten, die Pflege der Altenteiler sicherzustellen. Auch Kosten für eine fremde Pflegekraft, Fahrtkosten zum Arzt oder Medikamentenkosten können Hofübernehmer als Sonderausgaben abziehen.


Übernehmen Sie hingegen persönlich die Pflege Ihrer Eltern, akzeptiert es der Fiskus nicht, wenn Sie diese Leistungen aufrechnen und geltend machen. Angenommen, einer der Altenteiler zieht ins Pflegeheim und Sie einigen sich nachträglich darauf, dass Sie diese Kosten übernehmen.


Sind diese dann höher als die bisherigen Pflegekosten, zählt die Differenz, die der Junior nicht mehr aus dem Ertrag des Hofes erbringen kann, ab diesem Zeitpunkt als freiwillige Leistung. Diese können Sie nicht als Sonderausgaben absetzen.


4. Baraltenteil


Zahlen Sie Ihren Eltern monatlich einen bestimmten Geldbetrag als Altenteilsleistungen, dürfen Sie diese Ausgaben im vollen Umfang als Sonderausgaben absetzen. Am besten verpflichten Sie sich im Übergabevertrag dazu, monatlich einen festen Betrag auf das Konto des Hofübergebers zu überweisen. Zahlen Sie den Betrag bar aus, kann das Finanzamt das anzweifeln. Wichtig ist, dass Sie das Geld regelmäßig und in gleicher Höhe an die Altenteiler auszahlen, ansonsten riskieren Sie, dass der Fiskus die Zahlungen nicht als Sonderausgaben akzeptiert (Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: 3 K 490/12).


Gehen Sie auf Nummer sicher und richten bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag ein, so bekommt der Altenteiler das Baraltenteil pünktlich und regelmäßig. Was die Altenteiler dann mit dem Geld anstellen, ist steuerlich nicht erheblich.


Wichtig ist, dass Sie das Baraltenteil während der gesamten Dauer vertragsgemäß auszahlen. Verstoßen Sie grob gegen die vertraglichen Klauseln, müssen Sie damit rechen, dass der Fiskus Ihnen dauerhaft den Abzug der Kosten verwehrt. Es ist steuerschädlich, wenn Sie die vereinbarte Summe nicht regelmäßig und in gleicher Höhe zahlen. So zum Beispiel, wenn Sie:


  • mit den Zahlungen zwischendurch einen Monat aussetzen, weil Sie knapp bei Kasse sind
  • in einem Monat eine geringere Summe zahlen, dafür aber im nächsten Monat einen höheren Betrag zahlen oder
  • mehrere Monate mit der Zahlung aussetzen, das vereinbarte Baraltenteil dann aber nach dieser Zeit in einem Schlag nachholen.


Beanstandet das Finanzamt das Baraltenteil, kann das dazu führen, dass der Fiskus Ihnen den steuerlichen Sonderausgabenabzug dann nicht nur für die Vergangenheit, sondern für die Zukunft komplett streicht. Wie Sie eine angemessene Höhe des Baraltenteils berechnen, lesen Sie im nächsten Heft.


Die Zahlungen anpassen.

Nur in wenigen Fällen akzeptiert es der Fiskus, wenn Sie den Übergabevertrag ändern und die Zahlungen anpassen:


  • Wenn sich das Versorgungsbedürfnis des Hofübergebers ändert. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Senior pflegebedürftig wird
  • oder wenn sich die Leistungsfähigkeit des Hofübernehmers ändert, zum Beispiel wenn mit nachhaltigem Ertragsausfall zu rechnen ist.


Wollen Sie die Versorgungsleistungen nachträglich ändern, müssen Sie dies schriftlich tun und begründen. Geben Sie als Grund das veränderte Versorgungsbedürfnis der Altenteiler oder den veränderten Nettoertrag des Betriebes an. Mündliche Änderungen des Vertrages erkennt der Fiskus nicht an. Sie brauchen den abgeänderten Vertrag nicht notariell beurkunden zu lassen. Sprechen Sie die Änderung jedoch unbedingt mit Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle oder dem Steuerberater ab.


5. Sonstiges


Oft vereinbaren Hofübergeber und Übernehmer, dass der Junior die Beerdigungskosten der Altenteiler übernimmt. Angenommen, Jan Maiers Mutter verstirbt zuerst. Die Kosten für ihre Beerdigung kann der Junior absetzen. Der Hofübernehmer kann nämlich nur die Beerdigungskosten und auch die Kosten für die Trauerfeier für den Altenteiler als Sonderausgaben absetzen, der zuerst verstirbt. Im Gegenzug muss sein Vater als Ehemann der Verstorbenen die Übernahme der Kosten durch den Junior als sonstige Einkünfte versteuern. Verstirbt der Vater beispielsweise ein Jahr später, kann der Landwirt diese Beerdigungskosten nicht als Sonderausgaben geltend machen. -mm-

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