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Morschen Baum während Schonzeit gefällt: Geldstrafe akzeptieren?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe im Sommer auf einer gepachteten Fläche einen alten Nussbaum gefällt, der völlig morsch war und drohte umzustürzen. Da der Baum nahe am Ortsrand stand und ich mehrfach Kinder darauf spielen sah, schätzte ich den Baum als Gefahr ein. Bevor ich ihn fällte, fragte ich sogar einen Forstwirt, der meine Bedenken bestätigte. Außerdem vergewisserte ich mich, dass keine Vögel in ihm brüteten.


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Nun hat mein Verpächter Post von der Kreisverwaltung bekommen. Als Ersatz für den Baum solle er zwei Nuss- oder Obstbäume pflanzen, zudem sei ein Bußgeld in Höhe von 278 € fällig, denn der Baum wäre innerhalb der Schonzeit gefällt worden.


Mein Verpächter will mir das nun aufs Auge drücken. Muss ich die Strafe zahlen oder bin ich im Recht, da der Nussbaum einsturzgefährdet war?


Da die Post der Kreisverwaltung nicht an Sie adressiert war, stehen Sie nicht unmittelbar in der Pflicht. Allerdings kann Ihr Verpächter möglicherweise Schadenersatz von Ihnen verlangen.


Ihr Verpächter sollte unbedingt umgehend Widerspruch bzw. Einspruch gegen die Bescheide einlegen. Schicken Sie Ihrem Verpächter ggf. Fotos von dem morschen Baum und bitten Sie den zur Hilfe gezogenen Forstwirt um eine schriftliche „Zeugenaussage“. Sie müssen nachweisen, dass von dem Baum eine konkrete Gefahr für Dritte ausging und diese nur durch das sofortige Fällen des Baumes abzuwenden war.


Sind die Bescheide der Kreisverwaltung allerdings bereits bestandskräftig bzw. rechtskräftig (d.h. die Einspruchs- und/oder Widerspruchsfrist ist verstrichen), müssen Sie sich gegen Ihren Verpächter zur Wehr setzen.


Beweisen Sie ihm, dass von dem Baum eine konkrete Gefahr ausging, die ein sofortiges Handeln erforderte. Dann kann Ihr Verpächter keinen Schadenersatz verlangen.

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