Für viele Betriebe steht in den nächsten Wochen die Auswahl der Zwischenfrüchte an. Beachten Sie dabei unbedingt die Vorgaben der DüV. Denn: Für leguminosenhaltige Zwischenfruchtmischungen müssen Sie im Folgejahr Abschläge bei der Düngebedarfsermittlung vornehmen.
Folgende Werte sind abzuziehen, wenn leguminosenhaltige Mischungen
- abgefroren sind: 10kg N/ha.
- nicht abgefroren sind bei Einarbeitung im Herbst: 10kg N/ha.
- nicht abgefroren sind bei Einarbeitung im Frühjahr: 40 kg N/ha.
Düngen Sie die Zwischenfrüchte organisch an, sind zu-sätzlich 10% des ausgebrachten Gesamt-N vom Bedarf abzuziehen. Ab welchem Anteil eine Mischung allerdings als leguminosenhaltig gilt, regelt die Düngeverordnung nicht. Hierüber und ob bei einer solchen Mischung überhaupt ein Düngebedarf besteht, entscheiden die zuständigen Länderdienststellen.