Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

Aus dem Heft

Neue EU-Ökoverordnung hat es in sich

Lesezeit: 2 Minuten

Die neue EU-Ökoverordnung treibt den Ökolandwirten weiter die Sorgenfalten auf die Stirn. Zwar wurde die geplante automatische Aberkennung des Ökostatus’ bei Rückstandsfunden oberhalb des Babyfood-Grenzwertes verhindert. Aber auch in der geänderten Fassung der Verordnung droht mit dem Artikel 20 b Ökolandwirten künftig schon für die „Präsenz“ unerwünschter Stoffe eine Sperrung und nicht wie bisher beim Verdacht der Anwendung unerlaubter Pflanzenschutzmittel. Dieser Einzug der Produktdefinition in die Ökogesetzgebung ist existenzbedrohend, denn:


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

  • Erfährt die zuständige Kontrollstelle oder Kontrollbehörde von Rückstandsfunden, muss sie zukünftig eine offizielle Untersuchung einleiten und die Ware so lange sperren. Offizielle Untersuchungen sind aber bereits heute extrem langwierig und häufig ergebnislos. Selbst wenn sich der Verdacht nicht bestätigt, entstehen insbesondere bei verderblichen Waren durch die Wartezeit hohe Verluste, noch schlimmer bei Betriebssperrungen. Deswegen sperren heute Ökolandwirte bei Rückstandsfunden i.d.R. betroffene Partien häufig freiwillig, um eine Offizialuntersuchung zu vermeiden.
  • Der Biolandwirt haftet künftig mehr für von ihm nicht beeinflussbare Belastungen, etwa durch Abdrift von Pflanzenschutzmitteln. Für den Einkommensverlust müsste er dann den konventionellen Verursacher in die Pflicht nehmen, was das Verhältnis zwischen den Betrieben belastet. Zusätzlich müssen Biolandwirte nach dem neuen Art. 20a Vorsorgemaßnahmen gegen Abdrift nachweisen. Das könnte ihn zwingen, Nachbarn zur Unterlassung aufzufordern.


Das Basisrecht zur neuen EU-Ökoverordnung steht jetzt nach der Einigung in den zuständigen Ausschüssen von Agrarrat und EU-Parlament fest. Es wird vor der formalen Abstimmung im EU-Parlament und im Agrarministerrat im Frühjahr nicht mehr geändert werden. Danach ist eine Korrektur der Probleme nur noch in den 50 nachgelagerten Rechtsakten möglich. Zusätzlich dazu sind für die Artikel 20a und 20b von der Kommission Ausführungsrichtlinien zu fordern, die den Behörden eine praxistaugliche Rechtsumsetzung ermöglichen. Die neuen Öko-Vorschriften treten voraussichtlich im Jahr 2021 in Kraft.

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.