Zum 5. Januar sind im Wasserhaushaltsgesetz neue Regeln zum Hochwasserschutz in Kraft getreten. Sie bringen vor allem folgende Änderungen:
- Als Besitzer einer „Heizölverbraucheranlage“ müssen Sie diese in Überschwemmungsgebieten bis zum 5. Januar 2023 hochwassersicher machen. In Hochwasser-Risikogebieten haben Sie dafür bis zum 5. Januar 2033 Zeit und müssen den Umbau nur vornehmen, wenn er wirtschaftlich vertretbar ist. Die Errichtung neuer Anlagen ist in den Gebieten nur ausnahmsweise erlaubt, wenn es keine wirtschaftliche Alternative gibt und die Anlage hochwassersicher errichtet wird. Bei sowieso anstehenden Modernisierungsmaßnahmen an Altanlagen müssen Sie diese hochwassersicher nachrüsten.
- Die Bundesländer können nun dort „Hochwasserentstehungsgebiete“ ausweisen, wo bei Regen oder Schneeschmelze oft hohe Abflüsse entstehen, die die Flüsse stark ansteigen lassen und so Hochwasser verursachen. Das werden vor allem Mittelgebirgsregionen sein. Sachsen weist bereits seit 2006 solche Gebiete aus, z.B. ist das Zittauer Gebirge ein Hochwasserentstehungsgebiet. In diesen Regionen können die Länder Auflagen erlassen, die dem Erosionsschutz dienen und z.B. den Bau von Gebäuden regeln oder die Ausweisung neuer Baugebiete steuern. Auch wird der Grünlandumbruch dort generell genehmigungspflichtig sein.
- Darüber hinaus gibt es nun ein Vorkaufsrecht der Länder für Grundstücke, wenn diese für konkrete Maßnahmen zum Hochwasserschutz benötigt werden.