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Noch nicht alle Probleme gelöst

Lesezeit: 3 Minuten

Auch mit der neuen GasNZV sind noch nicht alle offenen Fragen gelöst. Problematisch sind die weiterhin knappen Transportkapazitäten für das eingespeiste Biomethan in den Gasnetzen. Zwar wurden die Regelungen dazu überarbeitet. Allerdings wurden keine Übergangsregelungen für bestehende Kapazitätsverträge getroffen. Alte Verträge binden immer noch die Mehrzahl der verfügbaren Kapazitäten. Folglich bleibt der Zugang zum Markt blockiert. Dies erschwert den Anschluss neuer Anlagen ans Netz.


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In Zukunft wird das Problem abgemildert, weil die Vertragslaufzeiten für 20 % der technischen Jahreskapazitäten eines Einspeisepunktes bis zu zwei Jahre und für 65 % zu mehr als vier Jahren vergeben werden. Hierdurch wird mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt geschaffen, was die Kosten für alle Marktteilnehmer senkt.


Ein weiteres Problem: Zwar wurden die Kosten für den Netzanschluss durch die angepasste Kostenteilung für die Anlagenbetreiber insgesamt gesenkt. Problematisch ist aber, dass der Netzbetreiber seinen Teil der Kosten nach dem Energiewirtschaftsgesetz auf alle Gaskunden umlegen kann. Daher hat er weiterhin keinen Anreiz, die Kosten in Zukunft zu minimieren. Ferner könnten die Verbraucher in den Gebieten benachteiligt werden, in denen besonders viele Biomethananlagen an das Netz gehen.


Die Bindung des Netzbetreibers an den Realisierungsfahrplan ist positiv zu sehen. Denn dadurch wird er angehalten, die Vereinbarungen einzuhalten. Kritisch sind aber die Fristen zur Bestätigung des Netzanschlusses. Nach Eingang eines Anschlussbegehrens muss der Netzbetreiber innerhalb von zwei Wochen darlegen, welche Prüfungen notwendig sind und welche Kosten diese verursachen.


Die Frist zur Erstellung eines verbindlichen Vertragsangebotes liegt jedoch bei drei Monaten. Der Netzbetreiber kann somit den Netzanschluss um mehr als drei Monate hinauszögern. Dieses widerspricht der vorrangigen Anschluss- und Transportpflicht nach der GasNZV. Außerdem planen, errichten oder betreiben Netzbetreiber teilweise selbst Anlagen. Sie verfügen jetzt also über Erfahrungswerte, die eine deutlich kürzere Reaktionszeit zulassen.


Auch die Zusammenlegung der Marktgebiete ist keinesfalls sicher. Denn sie steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit. Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen bis zum 1.10.2012 die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Zusammenlegung untersuchen. Dabei sollen unverhältnismäßig hohe Kosten vermieden werden, wenn diese die Vorteile für den Gasmarkt übersteigen. Demzufolge könnten die Fernleitungsnetzbetreiber belegen, dass es wirtschaftlich sinnlos ist, die Marktgebiete auf zwei zu reduzieren.


Die Zielsetzung, bis 2020 sechs Milliarden Kubikmeter Biogas in das Gasnetz einzuspeisen, wird insbesondere erst dann realistisch, wenn auch andere gesetzliche Regelungen angepasst werden. Insbesondere die baurechtlichen Bestimmungen, die Regelung zum Nawaro-Bonus nach EEG sowie die Gasnetz-Entgeltverordnung bieten dafür Ansatzpunkte.

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