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ORC und EEG – noch offene Fragen

Lesezeit: 2 Minuten

Seit mehreren Jahren besteht große Unsicherheit, welche Vergütung der Betreiber für den mit der ORC-Anlage produzierten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhält. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013 zum Anlagenbegriff gilt es aber als sicher, dass die ORC-Anlage genau wie Fermenter oder BHKW zur gesamten Biogasanlage gehören. Damit ist die ORC-Anlage keine eigenständige Anlage. „Allerdings steht immer noch nicht fest, wie hoch die Vergütung für eine später nachgerüstete ORC-Anlage ist“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms von der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft aus Leipzig. Demnach ist offen, ob die ORC-Anlage den Vergütungssatz der Biogasanlage erhält oder eine eigene Vergütung ab dem Zeitpunkt, an dem die Anlage nachgerüstet wurde. Für Nachrüstungen ab dem 1.8.2014 hat die Gesetzgebung allerdings klargestellt, dass die ORC-Anlage hinsichtlich Vergütungshöhe und -dauer mit der Biogasanlage gleichgestellt wird.


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Fällt eine Biogasanlage unter das EEG 2009, könnte der Betreiber für die ORC-Anlage den Technologiebonus in Höhe von 1 ct/kWh beantragen. Den KWK-Bonus erhält er nicht, da ORC auf der Negativliste der KWK-bonusfähigen Nutzungen steht.


Bei Biogasanlagen nach dem EEG 2012 gilt die ORC-Anlage als Wärmenutzung, sodass der Betreiber damit die 60prozentige Wärmenutzungspflicht erfüllen kann. „Auch hier gilt es immer, den Einzelfall zu bewerten, pauschale Aussagen sind wegen der häufig sehr widersprüchlichen Rechtsprechung kaum möglich“, warnt Herms.


Wichtig: Eine ORC-Anlage erhöht die Höchstbemessungsleistung pro Jahr nicht, bis zu der der Netzbetreiber die Vergütung zahlen muss. Auch bei einer Nachrüstung einer ORC-Anlage bleibt es bei der am 31.1.2014 bestehenden Höchstbemessungsleistung nach dem EEG 2014. Das bedeutet: Auch wenn der Anlagenbetreiber mit der ORC-Anlage mehr Strom erzeugt, erhöht sich für ihn nicht die Grenze, bis zu der er eine Vergütung nach dem EEG erhält. Für den über die Grenze hinaus erzeugten Strom erhält er lediglich den Börsenstrompreis.


Das ist wichtig für eine Wirtschaftlichkeitsabschätzung. Falls der Betreiber wegen der Höchstbemessungsleistung für den zusätzlich erzeugten Strom keine adäquate Vergütung erhält, kann das die gesamte Investition infrage stellen.

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