Haben Sie eine Maschine bei einem Händler gekauft und tritt innerhalb der ersten sechs Monaten nach der Lieferung ein Mangel auf, wie z.B. ein Motorschaden, profitieren Sie von einem neuen Urteil: In diesem Fall muss nun der Verkäufer – und nicht mehr der Käufer – nachweisen, dass die Ware nicht schon bei Lieferung einen Mangel hatte. Es wird also gesetzlich vermutet, dass der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei der Lieferung vorgelegen hat.„In der Regel wird es dem Händler nicht gelingen, diesen Nachweis zu erbringen“, so Rechtsanwalt Hubertus Schmitte. Ihre Chancen stehen also gut, dass Sie vom Händler verlangen können, dass er die Ware repariert. Tritt der Mangel erst später auf, müssen Sie hingegen beweisen, dass der Fehler schon vorlag.
Wenn Sie aber als Unternehmer für Ihren Betrieb z.B. einen Schlepper kaufen, gelten andere Regeln. Tritt dann innerhalb von zwei Jahre ab Lieferung ein Schaden auf, müssen nach wie vor Sie beweisen, dass er schon vor dem Kauf vorhanden war (Az.: VIII ZR 103/15).