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Steht die Pauschalierung vor dem Aus?

Lesezeit: 2 Minuten

Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet: Die Bundesregierung müsse bei der Mehrwertsteuer-Pauschalierung für Landwirte nachbessern. Die derzeitigen Regeln würden gegen EU-Recht verstoßen.


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Für deutsche Land- und Forstwirte ist die Pauschalierung der Umsatzsteuer der Normalfall. Anstatt der regulären Mehrwertsteuer von 19%, bzw. 7% (reduzierter Satz), rechnen sie pauschal 10,7% beim Verkauf ihrer Waren ab. Diese Einnahmen müssen sie zwar nicht an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug dürfen sie sich aber keine Vorsteuer beim Einkauf von Betriebsmitteln erstatten lassen. Nur wer einen Antrag bei seinem Finanzamt stellt, kann in die Regelbesteuerung wechseln.


Nach Ansicht der Kommission ist die Pauschalierung als Ausnahme gedacht, um vor allem kleineren Betrieben den Aufwand durch die Aufzeichnungen zu ersparen. Ebenso führe die Pauschalierung in Deutschland zu ungerechtfertigten Vorteilen für die Mehrheit der Landwirte. Brüssel verweist dabei auf eine Berechnung des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2015. Demnach habe die Regierung den aktuellen Pauschalierungssatz mit 10,7% zu hoch angesetzt. Deutsche Landwirte hätten so ungerechtfertigte Mehreinnahmen in Höhe von 200 Mio. €/Jahr. Tatsächlich dürfe der Satz nur 9,6% betragen.


Die Bundesregierung kommt in einer eigenen Berechnung für den Jahreszeitraum 2012 bis 2014 hin-gegen zu einer durchschnittlichen Vorsteuerbelastung für alle Landwirte von 11,6 % – und damit entgegen der Feststellung des Bundesrechnungshofes zu einer Mehrbelastung für die Landwirtschaft.


Ein Ende der Pauschalierung würde vor allem Futterbau- und Veredlungsbetriebe treffen. Diese haben in der Regel Vorteile in der Pauschalierung und würden in der Regelbesteuerung schlechter gestellt werden, da sie derzeit 10,7% Mehrwertsteuer auf ihre Einnahmen behalten dürfen, ein großer Anteil ihrer Kosten – die Futterkosten – aber nur mit 7% Vorsteuer belastet sind.


Das Vertragsverletzungsverfahren ist zunächst ein juristischer Vorgang mit offenem Ausgang. Die Bundesregierung muss sich innerhalb der nächsten zwei Monate in Brüssel dazu äußern. Für die landwirtschaftlichen Betriebe gilt daher weiterhin das deutsche Umsatzsteuerrecht. Ebenso kommen nach dem sogenannten Grundsatz von Treu und Glauben keine rückwirkenden Änderungen in Frage. Bernhard Billermann,


Stefan Heins, Arne Suhr

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